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  • · Nachricht · Telematik

    Wie die Pauschalen für die TI-Ausstattung zustande kommen

    | Nach dem E-Health-Gesetz müssen die Praxen der Vertragsärzte bis zum 30.06.2019 an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sein. Ansonsten droht die Kürzung des Kassenhonorars um ein Prozent. Die Krankenkassen erstatten die Kosten für die Erstausstattung der Praxen mit der zertifizierten Technik zur TI-Anbindung. Die Finanzierung erfolgt über Pauschalen, die sich an den Durchschnittspreisen der am Markt verfügbaren Produkte orientiert. Eine Vollkostenerstattung ist nicht zulässig. |

     

    Übernommen werden müssen laut Gesetz die Kosten für die Ausstattung der Praxen mit den notwendigen TI-Komponenten sowie die Kosten für den laufenden Betrieb. Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben im Rahmen der TI-Finanzierungsvereinbarung festgelegt, was genau erforderlich ist und wie hoch die Erstattungspauschalen sind. Die KBV verweist auf „langwierige“ Verhandlungen, bei denen auch das Schiedsamt eingeschaltet wurde. Sofern sich die Preise am Markt ändern oder weitere Anwendungen in die TI kommen, muss die Vereinbarung angepasst werden. Weder die KBV noch der GKV-Spitzenverband dürften die Vereinbarung einseitig ändern.

     

    Ärzte können das konkrete Produkt zur TI-Anbindung frei wählen. Die Kosten werden aber in Form von Pauschalen erstattet, deren Höhe sich an den Durchschnittswerten der am Markt verfügbaren Angebote orientiert. Diese Pauschalen belaufen sich z. B. für den TI-Konnektor seit Quartal IV/2018 auf einmalig

    • 1.982 Euro bei Arztpraxen mit bis zu drei Ärzten,
    • 2.417 Euro bei Arztpraxen mit vier bis einschließlich sechs Ärzten und
    • 2.852 Euro bei Arztpraxen mit mehr als sechs Ärzten

     

    Daneben sind weitere Pauschalen für einen Komplexitätszuschlag, für mobile Kartenterminals, als TI-Startpauschale oder für den laufenden Betrieb vorgesehen. Es kann vorkommen, dass der tatsächliche Preis von der Pauschale abweicht, so die KBV. Praxisspezifische Besonderheiten oder IT-Strukturen werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt. Eine Regelung, wonach die Krankenkassen stets das bezahlen müssen, was die Firmen für die TI-Ausstattung verlangen, sei nicht möglich. Das Sozialgericht München hat diese Sicht bestätigt und darauf hingewiesen, dass eine Vollkostenerstattung für die Anbindung an die TI nicht notwendig sei (Urteil vom 22.03.2019,Az. S 38 KA 52/19 ER).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Die TI-Finanzierungsvereinbarung (in der Fassung vom 26.04.2019) online unter www.iww.de/s2762
    • Weitere Informationen der KBV zu den Pauschalen für die TI-Anbindung online unter www.iww.de/s2763
    Quelle: ID 45956907