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  • · Fachbeitrag · Sonderregelungen COVID-19

    Neue EBM-Nr. 02402 für Gespräch/Abstrichentnahme bei Hinweis durch „Corona-Warn-App“

    | Seit dem 16.06.2020 kann ein smartphone-basiertes, auf Freiwilligkeit beruhendes elektronisches Warnsystem zur Eindämmung der Corona-Pandemie verwendet werden, die Corona-Warn-App. Mit der App können Kontaktpersonen aufgrund der Erfassung eines Näheverhältnisses zu einer erkrankten Person gewarnt werden. Zudem kann den betroffenen Personen empfohlen werden, sich an eine Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, den ärztlichen Bereitschaftsservice unter der Rufnr. 116 117 oder einen Arzt zu wenden. Für das Gespräch und/oder die Abstrichentnahme zur Coronavirus-Testung in diesen Fällen steht eine neue EBM-Nr. zur Verfügung. |

     

    Neue EBM-Nr. für Patientenkontakt nach „Corona-Warn-App“-Alarm

    Wenn ein Versicherter aufgrund einer Warnung durch die Corona-Warn-App eine Vertragsarztpraxis aufsucht, können Vertragsärzte jetzt die Nr. 02402 abrechnen:

     

    EBM-Nr.
    Legende
    Bewertung

    02402

    Zusatzpauschale im Zusammenhang mit der Entnahme von Körpermaterial für Untersuchungen nach der Gebührenordnungsposition 32811 auf das beta-Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Warnung durch die Corona-Warn-App zum Ausschluss einer Erkrankung

     

    Obligater Leistungsinhalt

    • Gespräch im Zusammenhang mit einer möglichen Testung auf eine beta-Coronavirus SARS-CoV-2 Infektion

    und/oder

    • Abstrichentnahme(n) aus den oberen Atemwegen (Oropharynx-Abstrich und/oder Nasopharynx-Abstrich (-Spülung oder -Aspirat)),

     

    einmal am Behandlungstag

    91 Punkte

    10,00 Euro

     

    Eckpunkte der neuen EBM-Nr. 02402

    Die Nr. 02402 kann nur für das Gespräch und/oder die Abstrichentnahme aufgrund einer Warnung durch die „Corona-Warn-App“ berechnet werden. Für Gespräche bzw. Abstrichentnahmen aus anderem Anlass, z. B. bei Infektionsverdacht, ist diese Nr. nicht berechnungsfähig. Zu beachten sind folgende Punkte:

    • Für die Beauftragung der Laborleistung ist der neue Vordruck „Muster 10 C“ zu verwenden, übergangsweise der bekannte Vordruck „Muster 10“ mit Angabe der für diese Fallgestaltung neu geschaffenen Labor-Abrechnungsposition Nr. 32811 (s. AAA 07/2020, Seite 3).
    • Die Kennnr. 32006 für die Untersuchungsindikation „Erkrankungen oder Verdacht auf Erkrankungen, bei denen eine gesetzliche Meldepflicht besteht oder Mukoviszidose“ wurde um die Nr. 32811 ergänzt. Zur Vermeidung einer Belastung Ihres für den Wirtschaftlichkeitsbonus relevanten Laborfallwerts tragen Sie bitte die Kennnummer 32006 auf dem Abrechnungsschein ein.
    • Im Gegensatz zu Fällen mit einem Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion sind diese Corona-Warn-App-Fälle nicht mit der Kennziffer 88240 zu dokumentieren.
    Quelle: Ausgabe 07 / 2020 | Seite 4 | ID 46649942