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  • · Fachbeitrag · COVID-19-Sonderregelungen

    Corona-Update: Ausnahmeregelungen verlängert, Testverordnung geändert

    | Der Bewertungsausschuss und der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) haben alle Corona-Sonderregelungen, die ursprünglich bis zum 31.12.2020 befristet waren, verlängert. So gelten z. B. die Ausnahmeregelungen zu telefonischen Beratungen, zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU) per Telefon oder zur Abrechnung der Portokosten zunächst bis zum 31.03.2021. Zudem wurde die Corona-Testverordnung nochmals geändert. |

    Telefonische AU-Bescheinigung

    Bis zum 31.03.2021 darf die Feststellung der AU bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen. Eine Verlängerung der AU ist im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen möglich. Für den postalischen Versand der AU-Bescheinigung kann unverändert die mit 0,90 Euro bewertete EBM-Nr. 88122 berechnet werden. Die Regelung gilt auch für die Ausstellung einer „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21).

    Telefonische Beratungen

    Für telefonische Beratungen bei bekannten Patienten ist bis zum 31.03.2021 die Nr. 01434 weiterhin berechnungsfähig. Substituierende Ärzte können die Nr. 01952 für das therapeutische Gespräch von mindestens zehn Minuten Dauer auch bei einem telefonischen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) berechnen.