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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Was tun, wenn Fachärzte um Terminvereinbarungen durch den Hausarzt bitten?

    | FRAGE: „Nachdem zum 01.01.2023 spezielle Vergütungen für Ärzte des fachärztlichen Versorgungsbereichs bei Terminen gelten, die von Hausarztpraxen kurzfristig vereinbart werden, werden wir als Hausarztpraxis zunehmend mit dem folgenden Problem konfrontiert: Patienten bitten von sich aus um einen Behandlungstermin bei einem Arzt des fachärztlichen Versorgungsbereichs. Allgemein bekannt ist, dass ‒ ohne hier bestimmte Facharztgruppen zu nennen ‒ Termine direkt an die Patienten häufig mit Fristen von Wochen oder gar Monaten vergeben werden. Einige unserer Patienten kamen in unsere Praxis und berichteten, dass sie bei dem Versuch, einen Facharzttermin telefonisch direkt zu vereinbaren, darauf hingewiesen wurden, dass eine relativ kurzfristige Terminvereinbarung möglich sei, wenn die Hausarztpraxis einen entsprechenden Termin vereinbare und dafür die EBM-Nr. 03008 abrechnen könne (AAA 01/2023, Seite 3). Wie ist in solchen Fällen zu verfahren?“ |

     

    Antwort: Ein derartiges Verhalten von Facharztpraxen ist nicht statthaft. Weder ein Arzt des fachärztlichen Versorgungsbereichs noch der Patient selbst kann eine dringende Behandlungsnotwendigkeit feststellen, die Veranlassung zur Vereinbarung eines kurzfristigen Facharzttermins gibt. Allein der Hausarzt ist dazu berechtigt. Es sind Fälle bekannt geworden, in denen Hausärzte aus Gründen der Kollegialität entsprechenden Begehren nachgekommen sind, weil sich für die Ärzte des fachärztlichen Versorgungsbereichs bei von Hausärzten vereinbarten Terminfällen bessere Vergütungen ergeben. Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass Hausärzte auch auf diesem Weg eine Behandlungsnotwendigkeit bei einem Facharzt feststellen. Hausärzte sollten aber abwägen, ob bei von Fachärzten erbetenen Terminvereinbarungen die vorliegenden Erkrankungen bzw. Beschwerden die Feststellung einer fachärztlichen Behandlungsnotwendigkeit mit Terminvereinbarung rechtfertigen. Der Wunsch aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich, einen Termin zu vereinbaren, darf bei der Erwägung, ob ein Termin zu vereinbaren ist, nicht berücksichtigt werden.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2023 | Seite 2 | ID 49301297