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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Vorsorgeuntersuchungen an Samstagen

    Frage: In unserer Hausarztpraxis führen wir Krebsvorsorgeuntersuchungen bei Männern, Hautkrebsscreening und Gesundheitsuntersuchungen durch. Durch Auslagen im Wartezimmer weisen wir darauf hin, dass die Versicherten diese Untersuchungen unbedingt wahrnehmen sollen. Telefonisch werden regelmäßig Termine nachgefragt und viele Versicherte geben an, dass sie Probleme haben, ihren Arbeitsplatz zu den üblichen Arbeitszeiten, die sich weitgehend mit unseren Sprechstundenzeiten decken, für Vorsorgeuntersuchungen zu verlassen. Wir erwägen deswegen, einmal im Monat am Samstagvormittag eine Vorsorgesprechstunde anzusetzen und dann möglichst viele Vorsorgewillige einzubestellen. Nach Studium des EBM stellen wir fest, dass wir dann zusätzlich zu den Vorsorgeleistungen noch die Nr. 01102 abrechnen könnten. Oder ist die EBM-Nr. 01102 bei Präventionsleistungen nicht berechnungsfähig?

     

    Antwort: Im Gegensatz zu den „Unzeitengebühren“ EBM-Nrn. 01100 und 01101 ist die Nr. 01102 auch neben Präventionsleistungen berechnungsfähig - also auch, wenn an Samstagen Patienten für Vorsorgeuntersuchungen einbestellt werden. Wenn es sich um Patienten handelt, die in dem Quartal noch nicht in der Praxis waren und bei denen noch keine Versichertenpauschale abgerechnet wurde, kann - falls an dem vereinbarten Termin für die Vorsorge auch noch kurative Leistungen erfolgen - die Versichertenpauschale zusätzlich berechnet werden. Aber: Die kurative Behandlung ist durch die zusätzliche Angabe einer kurativen Diagnose (ICD-10) zu verifizieren, denn bei alleiniger präventiver Behandlung ist die Versichertenpauschale EBM-Nr. 03000 nicht berechnungsfähig.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 1 | ID 42969489