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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Einzeln bezogene Grippe-Impfstoffe abrechnen?

    |Frage: „Wenn ich Grippe-Impfstoff für die Praxis beziehe und auch selbst bezahle, kann ich dann den Impfstoff in Rechnung stellen?“ |

     

    Antwort: Impfstoffe sind über eine gesonderte Verordnung mit einem "Kassenrezept" zu beziehen für die Impfungen, die in die "Impfvereinbarung" aufgenommen sind. Diese werden regional zwischen den KVen und den Krankenkassen vereinbart, sind aber inhaltlich in allen KVen nahezu identisch. Dabei werden die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission berücksichtigt. In der Regel werden die Impfstoffe für mehrere Patienten bezogen. Es sind aber auch Verordnungen im Einzelfall möglich, wenn nur ein Patient für eine Impfung anfällt (zum Beispiel eine Frau in gebärfähigem Alter ohne Rötelnimmunität). Es ist nicht möglich, den Impfstoff auf eigene Rechnung zu beziehen und dann bei GKV-Patienten die Kosten für den Impfstoff in Rechnung zu stellen.

     

    PRAXISHINWEIS |  Bei Privatpatienten ist eine Abrechnung von einzeln bezogenen Grippe-Impfstoffen möglich, indem Sie die Impfstoffe als Auslagenersatz gemäß § 10 GOÄ in Rechnung stellen. Dies setzt voraus, dass der Impfstoff nicht - wie meist auch bei Privatpatienten üblich - per (Privat-)Rezept verordnet wird.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 6 | ID 30321040