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  • · Fachbeitrag · Laborleistungen

    Schnelltests in der Hausarztpraxis einsetzen und abrechnen

    von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

    | Schnelltests sind in der heutigen Zeit aus den Praxen niedergelassener Ärzte nicht mehr wegzudenken. Die patientennahe Sofortdiagnostik (auch Point of Care Testing, kurz POCT) liefert unmittelbare Ergebnisse, aus denen therapeutische Konsequenzen abgeleitet werden können. Mithilfe von Schnelltests können z. B. lebensbedrohliche Erkrankungen wie ein Herzinfarkt oder eine Thrombose frühzeitig vor Ort verifiziert werden. Allerdings ergeben sich immer wieder Fragen und Unsicherheiten, wer diese Schnelltests unter welchen Voraussetzungen erbringen und abrechnen darf. |

     

    Fachqualifikation nicht erforderlich ‒ interne Qualitätskontrollen

    Laut Bundesärztekammer (BÄK) sind „die Messsysteme so konzipiert, dass für ihre Handhabung keine eingehende medizinisch-technische Qualifikation und Erfahrung auf dem Gebiet der Laboratoriumsmedizin benötigt wird.“

     

    MERKE | Damit hat die BÄK unmissverständlich geklärt, dass derartige Tests auch durch Nicht-Laborärzte oder Ärzte ohne Zusatzweiterbildung in fachgebundener Labordiagnostik lege artis erbracht und abgerechnet werden dürfen.

     

    Auch im Hinblick auf die Qualitätskontrollen von Schnelltests hilft die BÄK mit der Richtlinie zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (Rili-BÄK) weiter. In Teil B1 Nr. 2.1.5 Abs. 1 Rili-BÄK (Interne Qualitätskontrolle) heißt es: „Werden Unit-use-Reagenzien und die entsprechenden Messsysteme in der patientennahen Sofortdiagnostik angewendet, sind sie nach den Herstelleranweisungen zur Qualitätskontrolle zu prüfen.“ Die Gerätefunktion wird dabei i. d. R. an jedem Tag der Benutzung einmal durch einen elektronischen/physikalischen Standard bzw. durch eine integrierte Geräteprüfung kontrolliert. Die Ergebnisse sind in der Praxis zu dokumentieren.

     

    Von den Vorgaben zur externen Qualitätskontrolle sind die Praxen niedergelassener Ärzte nach Teil B1 Nr. 2.2 Abs. 3 Rili-BÄK (Externe Qualitätskontrolle) ausgenommen. Es reicht also die vom Hersteller empfohlene interne Qualitätskontrolle, die allerdings auch dokumentiert werden muss.

    EBM: Bestimmte Schnelltests sind vorgesehen

    Soweit im EBM Schnelltests vorgesehen sind (Beispiele: EBM-Nr. 32025 = Glucose; Nr. 32026 = INR; Nr. 32027 = D-Dimere), sind die Leistungen problemlos abrechenbar.

     

    MERKE | Die Leistungen nach den EBM-Nrn. 32025 bis 32027 zur Durchführung der Schnelltests sind nur bei einer Erbringung in der Praxis abrechenbar.

     

    Während das Laborkompendium der KBV die Leistungen der Nrn. 32025 und 32026 definitiv auch als Teststreifenuntersuchung erlaubt, ist dies für die Nr. 32027 explizit ausgeschlossen. Daneben sind auch Abrechnungen vorhanden, die auf den ersten Blick nicht erkennbar sind. So steht im Laborkompendium der KBV unter der EBM-Nr. 32128/CRP: „Mit der GOP 32128 ist die qualitative und semiquantitative Bestimmung von CRP berechnungsfähig (z. B. CRP-Bestimmung mittels Testkartensystemen).“

     

    In allen diesen Fällen ist eine Abrechnung als IGe-Leistung auch bei zwingender medizinischer Indikation nicht erlaubt, selbst wenn die Testkosten wie beim CRP-Schnelltest das Honorar übersteigen. In den Allgemeinen Bestimmungen zu Kap. 32 EBM, Nr. 10 ist festgeschrieben, dass die Testkosten in den Gebühren enthalten sind. Sie sind nicht über Sprechstundenbedarf zu beziehen.

    GOÄ: Häufig Analogabrechnung

    Auch in der GOÄ sind die Kosten i. d. R. in den Honoraren enthalten und nicht gesondert dem Patienten in Rechnung zu stellen. Insgesamt sind die infrage kommenden Leistungen häufig im Abschnitt MIII GOÄ verortet. Dabei gilt die geforderte persönliche Aufsicht bei Erbringung der Leistungen in der Praxis grundsätzlich als gegeben. Da viele der Schnelltests in der GOÄ nicht existieren, sind diese dann als Analogleistungen abzurechnen. Beispiele sind

    • der Troponin-T-Schnelltest (abrechenbar mit Nr. A 3741 GOÄ) oder
    • der Streptokokken A Schnelltest (Nr. A 4504 GOÄ).

     

    MERKE | Der Streptokokken A Schnelltest ist zwar auch im EBM vorhanden, hier aber nur bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abrechenbar, sodass er bei älteren GKV-Patienten nur als IGe-Leistung abgerechnet werden kann.

     

    Grundsätzlich sollte bei der Suche nach der analogen Leistung in der GOÄ auch der oft hohe Testpreis berücksichtigt werden. Ein Hinweis, der auch von der BÄK z. B. bei der Abrechnungsempfehlung des BNP-Tests berücksichtigt wird.

     

    Ein weiteres Feld sind Tests im Bereich der Prävention, die in der GKV zur Abrechnung nicht zugelassen sind, dennoch aber von Patienten nachgefragt und teilweise auch von privaten Versicherungen erstattet werden. Dazu gehören z. B.

    • der M2 PK-Test zur Darmkrebsfrüherkennung (Nr. A 3911 GOÄ) oder
    • der NMP 22-Schnelltest zur Früherkennung von Blasentumoren (ebenfalls Nr. A 3911 GOÄ).

     

    PRAXISTIPP | Auf Schnelltests sollte vor allem dann, wenn das sofortige Ergebnis eventuelle dringliche therapeutische Konsequenzen auslösen kann, nicht verzichtet werden, zumal eine laborfachärztliche Kompetenz bzw. Laborfachkunde eindeutig nicht vorhanden sein muss.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Liste mit Abrechnungshinweisen (EBM/GOÄ) zu den wichtigsten Schnelltests für Hausärzte online unter iww.de/s3364
    Quelle: Ausgabe 03 / 2020 | Seite 7 | ID 46362300