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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Rechtsstreit mit der Krankenkasse: Welche Rechte hat der Arzt?

    von RA Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de 

    | Häufig engagieren sich Ärzte für ihre Patienten gegenüber der Krankenkasse, etwa wenn Erstattungsanträge gestellt oder Verordnungen begründet werden müssen. Wenn die Krankenkasse dann die Korrespondenz ausschließlich an die Patienten richtet, stellt sich die Frage, inwieweit Ärzte ein Recht auf Informationen und Eingriffsmöglichkeiten haben. |

     

    Arzt ist kein Beteiligter im Rechtssinne

    Der Sachleistungs- oder Kostenerstattungsanspruch für Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Hilfsmittel, Medikamente etc. steht dem Patienten im Verhältnis zu seiner gesetzlichen Krankenversicherung zu. An diesem Rechtsverhältnis partizipiert der Arzt juristisch grundsätzlich nicht. Daraus folgt, dass die Krankenkasse dem Arzt ohne Weiteres keine Informationen oder Unterlagen übermitteln und ihn nicht direkt anschreiben darf. Bescheide über Kostenerstattung oder die Ablehnung dieser sind von Rechts wegen an den Patienten zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt den Antrag für den Patienten gestellt oder die Verordnung erteilt hat.

     

    Wenn der Arzt Informationen oder Unterlagen von der Krankenkasse erlangen oder in die Korrespondenz direkt eingebunden werden möchte, ist eine Bevollmächtigung durch den Patienten erforderlich. Dabei sollte eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden. In diesem Fall ist es zulässig, wenn der Arzt die Korrespondenz für den Patienten führt. Die Krankenkasse könnte und müsste dann auch direkt an den Arzt schreiben.

     

    BEACHTEN SIE | Kommt es zulasten des Patienten zu einem Fristversäumnis, verschuldet durch den Arzt, kann dies einen Haftungsanspruch des Patienten gegenüber dem Arzt auslösen!

    Vorgehen bei Problemen mit MDK-Gutachten

    Nicht selten gibt es Probleme mit und durch MDK-Gutachten. Wenn von dortiger Seite zum Beispiel die ärztliche Verordnung angegriffen wird, erfolgt die Mitteilung hierüber zunächst direkt an den Patienten. Den MDK-Gutachter trifft keine rechtliche Pflicht, von sich aus an den Arzt heranzutreten und etwa auf einen Konsens hinzuwirken. Wenn Sie sich gegen die MDK-Begutachtung zur Wehr setzen möchten, muss der Patient als Versicherungsnehmer den Rechtsweg beschreiten. Achten Sie unbedingt auf die Einhaltung von Widerspruchs- und Klagefristen, da ansonsten der Bescheid der Krankenkasse bestandskräftig wird. Der Patient hat als Betroffener gegenüber der Krankenkasse zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens ein vollständiges Akteneinsichtsrecht. Dies umfasst auch MDK-Gutachten. Und selbstverständlich ist der Patient berechtigt, seinem Arzt sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 20 | ID 32059150