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  • · Fachbeitrag · Klarstellung

    Missverständliche Darstellung im Beitrag „Neue EBM-Nrn. für den Notfalldienst: Praxisfragen“

    | Im Beitrag „Neue EBM-Nrn. für den Notfalldienst: Praxisfragen“ ( AAA 03/2017, Seite 8 ) ist es zu einer missverständlichen Darstellung der Berechnungsmöglichkeiten des Schweregradzuschlags EBM-Nr. 01226 gekommen. Beachten Sie daher bitte folgende Klarstellung. |

     

    Bei der redaktionellen Bearbeitung des Beitrags wurden versehentlich die zur Berechnung des Zuschlags 01226 berechtigenden Diagnosen unter einem eigenen Spiegelstrich (vierter Spiegelstrich im Abschnitt zum Schweregradzuschlag 01226) angeführt. Der Text unter dem vierten Spiegelstrich hätte jedoch zur Klarstellung der Abrechnungsmodalitäten nach einem Komma dem dritten Spiegelstrich angefügt werden müssen. Korrekt heißt es demnach:

     

    Der Zuschlag Nr. 01226 ist generell zusätzlich zur Nacht-, Wochenend- und Feiertagspauschale 01212 berechnungsfähig bei

    • Notfallbehandlungen zu Unzeiten bei Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, unabhängig von der vorliegenden Erkrankung
    • bei Patienten über 70 Jahren mit Senilität (Code R54)
    • unabhängig vom Lebensalter bei Notfallbehandlungen zu Unzeiten, also zusätzlich zur Nr. 01212, bei Patienten mit Demenz (F00 -F02), Morbus Alzheimer (G30) und bei Parkinson-Syndrom (G20 und G21), jeweils mit dem Zusatz G für gesichert.
    Quelle: Ausgabe 05 / 2017 | Seite 2 | ID 44573211