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  • · Fachbeitrag · Kassenabrechnung

    Praxisgebühr: Im Fokus der Krankenkassen!

    von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal

    | In jüngster Zeit scheinen die gesetzlichen Kassen verstärkt zu prüfen, ob die Vertragsärzte die Praxisgebühr korrekt eingezogen haben. Bei diesen Prüfungen kommt es regelmäßig zu Beanstandungen durch die Kassen. |

     

    Problem Befreiungsziffer

    Die häufigsten Beanstandungen der Krankenkassen betreffen die Befreiungsziffern, u.a. deswegen, weil durch den Arzt eine Befreiungsziffer angegeben wurde, obwohl kein Befreiungsgrund vorlag. Diesem Sachverhalt ist die KV Brandenburg nachgegangen und hat mehr als 1.000 Beanstandungen näher geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass es sich bei nahezu der Hälfte der Fälle offensichtlich um Fehler bei den Krankenkassen handelte, weil die Praxisgebühr zum Beispiel auch für Behandlungen angemahnt wurde, bei denen ausschließlich präventive Leistungen erbracht wurden. Bei einem Teil der geprüften Fälle (ca. 15 Prozent) konnten die betroffenen Praxen Unterlagen vorlegen, die belegen, dass keine Praxisgebühr fällig war, zum Teil lagen sogar von den Krankenkassen ausgestellte Befreiungsausweise vor. Hinsichtlich der von den Patienten bei der Behandlung vorgelegten Befreiungsausweise hatten die Praxen häufig Probleme, weil sie später lediglich anhand ihrer Dokumentation das Vorliegen des Ausweises belegen konnten - denn zur Anfertigung von Kopien und Aufbewahrung entsprechender Belege für die Befreiung sind die Praxen nicht verpflichtet. In einzelnen Fällen wurde den Praxen sogar die Befreiung von der Praxisgebühr auf Nachfrage bei den Krankenkassen schriftlich bestätigt, dennoch erfolgte eine Beanstandung wegen Nichteinziehung der Praxisgebühr. Offensichtlich ließen die Mitarbeiter der Krankenkassen in diesen Fällen keine ausreichende Sorgfalt walten.

     

    Nachträgliche Einforderung der Praxisgebühr

    Stellt eine Praxis fest, dass ein Versehen bei der Angabe einer Befreiungsziffer vorgelegen hat, kann der Arzt die versäumte Praxisgebühr auch nachträglich beim Patienten einfordern. Kommt ein Patient trotz schriftlicher Anmahnung mit Fristsetzung der Begleichung der Praxisgebühr nicht nach, ist auf dem Behandlungsausweis die Ausnahmekennziffer 80044 zu notieren, zuzüglich die Nr. 80046 für die Erstattung der Portokosten für die schriftliche Zustellung der Zahlungsaufforderung. Bei Angabe der Kennziffer wird die Praxisgebühr nicht vom Honorar des Arztes einbehalten, die KV übernimmt die weiteren Schritte. Geht keine Zahlungsaufforderung an den Patienten und wird die Ausnahmeziffer 80044 nicht angegeben, wird die Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro vom Honoraranspruch des Arztes abgezogen.

     

    PRAXISHINWEIS | Offensichtlich unterlaufen den Krankenkassen bei Beanstandungen wegen Nicht-Einziehung der Praxisgebühr mehr Fehler als angenommen. Deswegen sind insbesondere die Tatbestände zur Befreiung von der Zahlung der Praxisgebühr exakt zu dokumentieren. Wird die Praxisgebühr in bestimmten Fällen von der Honoraranforderung des Arztes abgezogen, ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Beanstandungen zu Recht erfolgten.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 3 | ID 35600880