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  • · Fachbeitrag · Kassenabrechnung

    Neue Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA ab 1. Juli 2016 - Fortgeltung der Genehmigung bis Jahresende beantragen

    | Die Anforderungen an Ärzte zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen des Abschnitts 30.12 EBM (Spezielle Diagnostik und Eradikationstherapie im Rahmen von MRSA) waren bisher im Anhang zum Abschnitt 30.12 geregelt. Dieser Anhang wurde zum 1. Juli 2016 weitgehend inhaltsgleich in die neue Qualitätssicherungsvereinbarung übernommen. |

     

    Für Ärzte, die bisher MRSA-Leistungen abgerechnet haben, gilt eine Übergangsregelung: Diese Ärzte erhalten eine Genehmigung, wenn sie diese innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung - also bis spätestens Ende 2016 - bei Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung beantragen. Bis dahin können sie die Leistungen weiterhin abrechnen.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2016 | Seite 2 | ID 44087970