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  • · Fachbeitrag · Kassenabrechnung

    Klarstellung: Die Praxisgebühr muss bei nachträglicher Vorlage einer Überweisung nicht erstattet werden

    | In Ausgabe 6/2012 hatten wir uns mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Praxisgebühr bei nachträglich eingereichter Überweisung erstattet werden muss oder nicht und dies nach Betrachtung von § 18 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) verneint. Nach erneuter Prüfung des Sachverhalts müssen wir dazu folgendes ergänzen. |

     

    Gemäß § 18 Abs. 1 S. 8 BMV-Ä begründet die nachträgliche Vorlage einer Überweisung, einer Quittung gemäß Abs. 2 oder eines Befreiungsausweises keinen Rückzahlungsanspruch des Versicherten. Die Überweisung muss folglich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme vorliegen. Allerdings bleibt es dabei, dass das Einbehalten wenig Sinn macht, da die Praxisgebühr ein Durchlaufposten ist und Sie mit dem Einbehalten Ihre Patienten verärgern.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 1 | ID 34191880