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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Infobriefe der KV nicht stiefmütterlich behandeln!

    | Erhält ein Arzt von seiner KV einen Arztinfobrief, in dem er über die fehlende Abrechenbarkeit bestimmter Ziffern informiert wird, so hat er umgehend zu reagieren und eine ggf. fehlerhafte Abrechnung zu korrigieren. Tut er dies erst ca. vier Wochen nach Erhalt des Infobriefs, so gilt dies als verspätet und der Arzt muss einen (auch hohen) Honorarverlust in Kauf nehmen (Sozialgericht [SG] Marburg, Urteil 27.4.2016, Az. S 16 KA 119/14). |

     

    Streitig war die nachträgliche Vergütung von 16 Leistungen, für die der Kläger fristgerecht - wenngleich fehlerhaft - seine Honorarabrechnung eingereicht hatte. Über die fehlende Abrechenbarkeit der Leistungen hatte die KV den Arzt in einem Arztinfobrief hingewiesen. Die Berichtigungen - einen Monat später - ließ die KV nicht mehr gelten. Zu Recht, wie das SG entschied: Maßgeblich seien die Fristen in § 3 Nr. 1 der Abrechnungsrichtlinien. Das Gericht hielt dem Arzt zwar zugute, dass es sich um einen erheblichen Honorarverlust (rund 29 %) handele und die Praxis in der EBM-Abrechnung noch unerfahren sei. Einen Bonus für Jungpraxen verneinte es aber. Die Abrechnungsregeln seien zwingend - es liege in der Risikosphäre jedes Vertragsarztes, sich die Kenntnisse für das Erstellen einer korrekten Abrechnung anzueignen oder sich der Expertise Dritter zu bedienen.

    von RA, FAMedR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de

    Quelle: Ausgabe 08 / 2016 | Seite 2 | ID 44177044