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  • · Fachbeitrag · Hausarzt-eEtbudgetierung

    So werden die (restlichen) budgetierten hausärztlichen Leistungen in den KVen vergütet

    | Seit dem Quartal IV/2025 werden die meisten hausärztlichen Leistungen entbudgetiert und mit dem Orientierungswert vergütet. Es stellt sich jedoch die Frage, wie die weiteren, nicht der Entbudgetierung unterliegenden Leistungen, in den unterschiedlichen KVen vergütet werden. Diese Frage ist insbesondere für Hausarztpraxen mit einem hohen Anteil an weiterhin budgetierten Leistungen von Interesse. In diesem Beitrag werden für alle KVen (mit Ausnahme der KV Mecklenburg-Vorpommern) die seit dem 01.10.2025 geltenden Vergütungsregelungen für die bei Hausärzten unverändert budgetierten Leistungen skizziert. |

    Die unverändert budgetierten Leistungen

    Der Anteil der noch budgetierten hausärztlichen Leistungsbereiche ist insgesamt vergleichsweise gering. Die KV Niedersachsen hat diesen Anteil mit etwa 8,45 Prozent aller hausärztlichen Leistungen beziffert. In Hausarztpraxen mit einem großen Leistungsspektrum dürfte dieser Anteil jedoch deutlich höher sein. Zu den wesentlichen weiterhin gegebenenfalls budgetiert zu vergütenden Leistungen gehören

    • psychosomatische Leistungen (EBM-Nrn. 35100 bis 35120),