· Fachbeitrag · EBM 2026 und KV-Honorar 2025
Hausarzt-Entbudgetierung startet zum 01.10.2025 ‒ Warteschleife für neue Versorgungspauschale
| Ab dem Quartal IV/2025 gilt die Entbugetierung hausärztlicher Leistungen. Die durch das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) vorgegebene neue Vorhaltepauschale startet erst zum 01.01.2026. Zur neuen Versorgungspauschale haben sich KBV und Krankenkassen bis Redaktionsschluss noch nicht einigen können, obwohl diese Pauschale ebenfalls im GVSG fixiert ist. Die Versorgungspauschale gilt für nicht intensiv betreute Versicherte ab dem 18. Lebensjahr, bei denen aufgrund einer chronischen Erkrankung eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel erforderlich ist. Aufgrund der ausgebliebenen Beschlüsse dazu rechnen Hausärzte im Quartal IV/2025 ihre Leistungen wie gewohnt ab. |
Die entbudgetierten Leistungen
Die ab dem Quartal IV/2025 unabhängig von den noch nicht beschlossenen EBM-Änderungen geltende Entbudgetierung betrifft neben den
- Besuchen nach den EBM-Nrn. 01410 bis 01413 und 01415
- sämtliche Leistungen des EBM-Hausarztkapitels 03,
also auch die im Quartal IV/2025 noch gültige Vorhaltepauschale nach EBM-Nr. 03040, deren neue Regeln erst ab dem Quartal I/2026 greifen.
Besonderheit: Hausärztliches Gespräch nach EBM-Nr. 03230
Die Entbudgetierung hat keine Auswirkungen auf das EBM-Budget für die hausärztlichen Gesprächsleistungen nach der EBM-Nr. 03230. Dieses Budget ‒ 64 Punkte je Behandlungsfall ‒ gilt weiterhin. Neu ist lediglich, dass alle nach Anwendung der Budgetregelung anerkannten Punkte unbudgetiert mit dem Orientierungswert vergütet werden.
Vergütung der restlichen hausärztlichen Leistungen
Die Vergütung der restlichen hausärztlichen Leistungen ‒ soweit sie nicht extrabudgetär vergütet werden (wie z. B. Präventionsleistungen und Leistungen der Pflegeheimbetreuung nach Abschnitt 37.2 EBM), richtet sich nach den regionalen Regelungen im Honorarverteilungsmaßstab (HVM). Dies betrifft im Wesentlichen kleinchirurgische Leistungen, Sonografien und psychosomatische Leistungen.
Umgang der KVen mit den „restlichen“ budgetierten Leistungen
Es zeichnet sich ab, dass die meisten KVen für diese weiterhin budgetierten Leistungen ein gesondertes Honorarkontingent bilden werden, zum Teil mit einer Mindestquote. Aus diesem Honorarkontingent werden diese Leistungen dann ggf. quotiert vergütet. Einige KVen bilden für einzelne Leistungsbereiche weiterhin Zusatzbudgets, so beispielsweise die KV Berlin u. a. für psychosomatische Leistungen und für Sonografien. Auch hier erfolgt ggf. eine quotierte Vergütung. Eine Übersicht zu den entsprechenden Honorarverteilungsregelungen in den KVen ist für die nächste Ausgabe vorgesehen.