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  • · Fachbeitrag · Hausarzt-EBM

    Aus alt mach neu: Jetzt doch wieder eine (hausärztliche) Erörterungsleistung

    | Aus der Versichertenpauschale ausgegliedert und wieder als Einzelleistung unter der Nr. 03230 (04230) berechnungsfähig ist das hausärztliche Gespräch. Dieses gab es im EBM schon bis Ende 2007 unter der Nr. 03120 (bzw. für Kinderärzte unter der 04120). |

    Leistungslegende, obligater Leistungsinhalt und Bewertung

    Die Leistungslegende lautet: „Problemorientiertes ärztliches Gespräch im Zusammenhang mit einer lebensverändernden Erkrankung“. Lesen Sie zum Begriff „lebensverändernde Erkrankung“ die Seiten 13 und 14.

     

    Obligater Leistungsinhalt ist ein Gespräch mit dem Patienten und/oder einer Bezugsperson von mindestens 10 Minuten Dauer. Für telefonische Gespräche ist Satz 3 der Allgemeinen Bestimmungen 4.3.1 zum EBM zu beachten: Danach sind telefonische oder andere mittelbare Arzt-Patienten-Kontakte Inhalt der Pauschalen und nicht gesondert berechnungsfähig.

     

    Diese Bestimmung wurde durch den Hausarzt-EBM nicht geändert. Daher können die neuen Leistungspositionen 03230/04230 nur für mindestens 10-minütige Gespräche mit dem Patienten und/oder der Bezugsperson im Rahmen eines persönlichen Arzt-Patienten-Kontakts berechnet werden. Telefonische Gespräche sind wie bisher - bei Kontaktaufnahme durch den Patienten und im Arztfall nicht neben der Versichertenpauschale - ausschließlich nach der Nr. 01435 berechnungsfähig.

     

    Die Nr. 03230 (04230) ist mit 90 Punkten bzw. 9,00 Euro bewertet, berechnungsfähig je vollendete 10 Minuten.

    Das Budget für Gespräche

    Für Gespräche erhält jede Praxis ein quartalsbezogenes Gesprächskontingent. Die KBV begründet dies damit, dass Gesprächsleistungen nach früheren Versionen des EBM zum Teil unplausibel häufig abgerechnet wurden. Das Kontingent solle eine Ausweitung der Gesprächsleistungen zulasten aller Ärzte verhindern.

     

    Pro Behandlungsfall der Praxis wird ein Budget von 4,50 Euro für Gesprächsleistungen bereitgestellt. Bei einem Wert der Gesprächsleistung von 9,00 Euro bedeutet dies, dass für jeden zweiten Patienten der Praxis ein Gespräch mit voller Vergütung der Nr. 03230 (04230) möglich ist.

     

    Als Fall für die Berechnung dieses Budgets zählen alle Behandlungsfälle im Sinne der Bundesmantelverträge, ausgenommen

     

    • Notfälle im organisierten Notfalldienst (Muster 19 der Vordruck-Vereinbarung),
    • Überweisungsfälle zur Durchführung ausschließlich von Probenuntersuchungen oder zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen,
    • Behandlungsfälle, in denen ausschließlich Kostenerstattungen des Kapitels 40 berechnet werden,
    • stationäre (belegärztliche) Behandlungsfälle.

     

    MERKE |  Bei 800 für die Fallzählung relevanten Behandlungsfällen steht dem Hausarzt also ein Budget für Leistungen nach den Nrn. 03230 (04230) von maximal 36.000 Punkten bzw. 3.600,00 Euro zur Verfügung. Rechnet er darüber hinaus Gesprächsleistungen ab, erfolgt für diese „Mehrleistungen“ keine Vergütung.

     

    Fallzählung in fachübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften

    In fachübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften bzw. bei Beschäftigung von Ärzten anderer Fachgruppen wird das Budget für Gesprächsleistungen wie folgt berechnet:

     

    Das Punktzahlvolumen beträgt 45 Punkte für jeden Behandlungsfall, an dem ein Hausarzt (Kinder- und Jugendarzt) an der Behandlung beteiligt ist.

     

    • Beispiel

    Eine Gemeinschaftspraxis zwischen einem Hausarzt und einem fachärztlichen Internisten rechnet insgesamt 1.500 Behandlungsfälle ab. Von diesen 1.500 Behandlungsfällen hat in 1.000 Fällen auch der Hausarzt Leistungen abgerechnet. Sein Budget für Gesprächsleistungen beträgt somit 45.000 Punkte bzw. 4.500,00 Euro. Für die Fallzählung relevant sind somit die hausärztlichen Arztfälle.

     

    Berechnungsausschlüsse

    Im Notfall sowie im organisierten Notfalldienst kann die Nr. 03230 (04230) nicht berechnet werden. Die Berechnung ist auch ausgeschlossen neben den palliativmedizinischen Leistungen nach den Nrn. 03370, 03372, 03373, neben den psychosomatischen Leistungen nach den Nrn. 35100 und 35110 („nicht neben“ heißt: Nur Ausschluss im Rahmen derselben Konsultation) sowie im gesamten Quartal neben der schmerztherapeutischen Grundpauschale nach Nr. 30700.

    Zeitvorgaben bei Nebeneinanderberechnung

    Wird die Nr. 03230 (04230) bereits beim ersten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal mit Abrechnung der entsprechenden Versichertenpauschale abgerechnet, gilt Folgendes:

     

    Bei der Nebeneinanderberechnung der Nr. 03230 (04230) und der Versichertenpauschale Nr. 03000 (04000) muss die Arzt-Patienten-Kontaktzeit mindestens 20 Minuten, bei der Nebeneinanderberechnung mit der Versichertenpauschale Nr. 03010 (04010) mindestens 15 Minuten betragen haben.

     

    Diese Mindestzeiten ergeben sich daraus, dass im fakultativen Leistungsinhalt der Versichertenpauschale Nr. 03000 (04000) eine Betreuung, Behandlung und ein Gespräch bis zu 10 Minuten Dauer, im fakultativen Leistungsinhalt der Versichertenpauschale Nr. 03010 (04010) eine Betreuung und Behandlung von bis zu 5 Minuten Dauer enthalten ist.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 11 | ID 42231655