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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Wegfall der Neupatientenregelung und höhere Zuschläge bei Terminvermittlung ab 2023

    | Trotz massiver Proteste der niedergelassenen Ärzte und deren Verbände hat der Bundestag am 20.10.2022 das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) verabschiedet. Ein Veto des Bundesrates ist nicht zu erwarten, sodass das Gesetz inkl. der Streichung der Neupatientenregelung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) am 01.01.2023 in Kraft treten dürfte. |

     

    Wegfall der Neupatientenregelung wirkt dort, wo viel budgetiert wurde

    Die Auswirkungen der Streichung der Neupatientenregelung auf Praxen von Haus- und Kinderärzten sind je nach KV-Region und Leistungsspektrum der Praxis unterschiedlich. Der Wegfall der extrabudgetären Vergütung für die Behandlung von Neupatienten betrifft die Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV). Die Leistungen der extrabudgetären Gesamtvergütung (EGV) ‒ also insbesondere die Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen ‒ sind davon nicht betroffen.

     

    MERKE | Die EGV-Leistungen wie z. B. die Vorsorgeuntersuchungen wurden und werden auch künftig bei allen Versicherten extrabudgetär mit dem Orientierungswert 2023 in Höhe von 11,4915 Cent vergütet.

     

    Bezogen auf die Leistungen der MGV müssen insbesondere Haus- und Kinderärzte in denjenigen KVen mit Honorareinbußen rechnen, die vor dem Inkrafttreten des TSVG im September 2019 ihre durch Honorarverteilungsregelungen (z. B. RLV und QZV) budgetierten Leistungen nur zum Teil vergütet erhalten haben. In KVen, die in der Vergangenheit nahezu alle haus- und kinderärztlichen MGV-Leistungen voll vergütet haben (z. B. die KV Bayerns), dürfte sich in Bezug auf das KV-Honorar wenig ändern.

     

    Vermittlungszuschläge steigen ab dem 01.01.2023

    Das jetzt beschlossene GKV-Finanzstabilisierungsgesetz enthält gleichzeitig auch einige kurzfristig eingebrachte Verbesserungen für Vertragsärzte:

    • Für die Vermittlung eines dringenden Facharzttermins (auch eines Termins bei einem Kinder- und Jugendarzt mit Schwerpunkt bzw. Zusatzweiterbildung) sollen Haus- und Kinderärzte ab 2023 einen Zuschlag in Höhe von mindestens 15 Euro (bisher: 10,48 Euro) erhalten.
    • Die Zuschläge auf die Versichertenpauschalen für die Behandlung von Patienten, die von der Terminservicestelle (TSS) vermittelt wurden, werden deutlich erhöht. Je nach Behandlungsbeginn betragen diese Zuschläge künftig zwischen 40 und 200 Prozent (bisher zwischen 20 und 50 Prozent).
    • Künftig sollen auch Fachärzte, die Patienten auf Vermittlung eines Haus- bzw. Kinderarztes behandeln, Zuschläge auf ihre Grundpauschale ‒ gestaffelt nach Behandlungsbeginn ‒ erhalten.

     

    Die konkrete Höhe der Zuschläge für die Vermittlung eines dringenden Facharzttermins und die Behandlung von Patienten auf Vermittlung der TSS in Akutfällen muss der Bewertungsausschuss noch festlegen.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2022 | Seite 2 | ID 48706033