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  • · Fachbeitrag · Flucht aus der Ukraine

    Krankenschein vom Ausländeramt entfällt: Geflüchtete können seit dem 01.06.2022 in die gesetzliche Krankenversicherung

    | Seit dem 01.06.2022 haben hilfebedürftige Ukrainerinnen und Ukrainer aufgrund einer Gesetzesänderung Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Aus der Ukraine geflüchtete Menschen, die nicht hilfebedürftig sind, erhalten ein Beitrittsrecht zur GKV. Damit erfolgt für diese Personen die Abrechnung der medizinischen Leistungen nicht länger auf Basis von Krankenscheinen seitens des Ausländeramts. Die Abrechnung der Leistungen durch die Vertragsärzte läuft über die elektronische Gesundheitskarte, die die Geflüchteten erhalten. |

     

    Bund und Länder haben am 07.04.2022 beschlossen, dass hilfebedürftige geflüchtete Menschen aus der Ukraine ab dem 01.06.2022 Leistungen nach SGB II oder SGB XII erhalten. Voraussetzung soll eine Registrierung im Ausländerzentralregister (AZR) und die Vorlage einer aufgrund der Registrierung ausgestellten Fiktionsbescheinigung oder eines Aufenthaltstitels sein. Damit erhalten diese Personen den Zugang zur GKV (weitere Informationen beim Bundesgesundheitsministerium online unter iww.de/s6473). Bislang bestehende Unsicherheiten, beispielsweise in der Frage, ob der bisherige Krankenschein des Ausländeramts in der Praxis verbleiben muss, welche Leistungen erbracht werden dürfen etc., gehören damit der Vergangenheit an. Weitere Aspekte, die in diesem Zusammenhang in den Arztpraxen Ressourcen binden, sind die Kommunikationsprobleme sowie auch die Frage nach dem Corona-Impfstatus (weitere Informationen hierzu beim RKI online unter iww.de/s6472).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2022 | Seite 1 | ID 48389723