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  • · Fachbeitrag · Eilbeschluss

    Coronavirus: Neue Laborziffer, Meldepflicht und ICD-10-Kode ‒ Update

    | Per Eilverordnung hat das Bundesgesundheitsministerium eine Meldepflicht über das neuartige Coronavirus (2019-nCoV) erlassen, die seit dem 01.02.2020 gilt. Zudem hat der Bewertungsausschuss, ebenfalls mit Wirkung zum 01.02.2020, für die Abklärung des Verdachts auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus die neue Laboruntersuchung mit der Nr. 32816 in den EBM aufgenommen. |

     

    Neue EBM-Nr. für Laborärzte

    Diese neue Laboruntersuchung (EBM-Nr. 32816) darf ausschließlich von Fachärzten für Laboratoriumsmedizin oder für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie erbracht und abgerechnet werden. Die Veranlassung und Abrechnung der Untersuchung zur Abklärung des Verdachts auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus ist dabei nur für die vom Robert-Koch-Instituts (RKI) definierten Risikogruppen zulässig.

     

    Kennzeichnung entlastet Laborbudget

    Damit das Laborbudget der veranlassenden Ärzte nicht belastet wird, hat der Bewertungsausschuss den Ziffernkranz der Ausnahmekennziffer 32006 um die neue Nr. 32816 ergänzt. Ärzte, die eine solche Untersuchung veranlassen, sollten daher auf dem Abrechnungsschein die Ausnahmekennziffer 32006 eintragen. Zudem sind die bei klinischem Verdacht gemäß der Falldefinition des RKI auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus (2019-nCoV) oder einer nachgewiesenen Infektion erforderlichen Leistungen mit der Ziffer 88240 auf dem Behandlungsausweis zu kennzeichnen. Sinn und Zweck dieser Kennzeichnung mit der Ziffer 88240 ist die Erfassung aller mit der Erkrankung oder dem klinischen Verdacht auf eine Erkrankung zusammenhängenden Leistungen. Nach den Beschlüssen des Bewertungsausschusses sind diese Leistungen ggf. von den Krankenkassen extrabudgetär zu vergüten.

     

    Meldepflicht zum Corornavirus bei Verdacht, Erkrankung und Tod

    Die namentliche Meldepflicht an das zuständige Gesundheitsamt umfasst den Verdacht, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf eine Infektion mit dem neuen Coronavirus. Gemeldet werden müssen und nur Fälle, die der Falldefinition des RKI entsprechen.

     

    Wie das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) mitteilt, hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) für das neuartige Coronavirus und die damit verbundene Erkrankung eine entsprechende Belegung der Schlüsselnummer U07.1 auf den Weg gebracht. U07.1 kodiert dabei COVID-19, also die Coronavirus-Krankheit-2019. Der Schlüssel soll umgehend für die Kodierung entsprechender Fälle angewendet werden, so das DIMDI.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Informationen der KBV zum neuartigen Coronavirus online unter iww.de/s3369
    • Informationen des RKI zum neuartigen Coronavirus online unter iww.de/s3290
    Quelle: ID 46344776