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  • · Fachbeitrag · EBM 2027

    Gesetz zur Notfallreform: Entschärfungen des GKV-Spargesetzes sowie neue Pflichten

    Durch das vom Bundestag am 15.10.2026 verabschiedete Gesetz zur Reform der Notfallversorgung werden zwar einige Kürzungen bei der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen ab 2027 zurückgenommen. Gleichzeitig werden jedoch allen Vertragsärzten neue Pflichten zur Meldung freier Termine aufgebürdet. Die einzelnen Regelungen des voraussichtlich zum 01.01.2027 in Kraft tretenden Gesetzes werden in diesem Beitrag vorgestellt.

    Erweiterung des Katalogs extrabudgetärer Leistungen

    Im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist nur noch eine extrabudgetäre Vergütung der

    • nichtärztlichen Dialyseleistungen,
    • derjenigen Leistungen im EBM, für die noch keine Abrechnungsdaten von mindestens acht Kalenderquartalen vorliegen,
    • der Leistungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit sowie
    • spezifischer Leistungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie vorgegeben.

     

    Dieser Katalog wird durch das nun bevorstehende Gesetz zur Reform der Notfallversorgung erweitert: Demnach sollen ab 2027 auch alle Leistungen des ambulanten Operierens einschließlich Begleitleistungen extrabudgetär vergütet werden. Wegen der Bezugnahme auf die bisherigen Empfehlungen des Bewertungsausschusses gehen wir davon aus, dass dies auch für die präoperativen Leistungen nach den EBM-Nrn. 31010 bis 31013 sowie die postoperative Behandlung nach der EBM-Nr. 31600 gilt. Das würde bedeuten, dass diese Leistungen auch in 2027 mit dem Orientierungspunktwert vergütet werden.

     

    Zudem werden alle Leistungen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie extrabudgetär vergütet. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für psychotherapeutische Akutbehandlungen und psychotherapeutische Leistungen für Patienten, die im Rahmen der Richtlinie über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung behandelt werden. Insbesondere gilt es für schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf.

     

    Bereits zuvor war klargestellt worden, dass die Leistungen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte (ePA) bis Ende 2026 extrabudgetär vergütet werden (AAA 09/2026, Seite 2).

    Keine Vergütungsabschläge bei Leistungssteigerungen

    Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sieht Abschläge auf etwaige Ausgleichszahlungen der Krankenkassen vor, wenn von Hausärzten bzw. Kinder- und Jugendärzten in einem Kalenderquartal mehr Hausbesuche und mehr Leistungen aus den EBM-Kapiteln 03 bzw. 04 erbracht wurden als im entsprechenden Kalenderquartal des Vorjahres. Auch diese Regelung wird nach dem Gesetz zur Reform der Notfallversorgung wieder aufgehoben. Damit ist nun sichergestellt, dass Hausärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner alle Leistungen der EBM-Kapitel 03 und 04 sowie Besuche nach den EBM-Nrn. 01410 ff weiterhin in voller Höhe mit dem Orientierungspunktwert vergütet erhalten.

     

    Auch die im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz für die hausarztzentrierte Versorgung vorgesehene Regelung über Vergütungsabschläge bei Fallzahlsteigerungen wird gestrichen.

    Neue Verpflichtung: Meldung freier Termine an TSS

    Bereits nach der gegenwärtigen Rechtslage sind Vertragsärzte verpflichtet, der Terminservicestelle (TSS) freie Termine zu melden. Eine feste Vorgabe, wie viele Termine die einzelnen Fachgruppen an die TSS melden sollen, gibt es nicht. Die meisten KVen haben für bestimmte Fachgruppen lediglich Empfehlungen ausgesprochen.

     

    Diese Verpflichtung wird durch das Gesetz zur Reform der Notfallversorgung deutlich verschärft: Zwar wird der genaue Umfang der an die TSS zu meldenden Termine im Gesetz nicht genannt. Allerdings muss die Anzahl der Termine von den KVen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen „bedarfsorientiert“ vereinbart werden, und zwar bis zum 01.03.2027. Da im Gesetz der Begriff „Vertragsärzte“ verwendet wird, dürfte diese Verpflichtung ab dem Frühjahr 2027 nicht nur Fachärzte und Psychotherapeuten, sondern auch Hausärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner betreffen.

     

    Begründet wird die Verpflichtung zur Meldung freier Termine mit der steigenden Bedeutung der Terminvermittlung durch die Neuregelungen im Gesetz zur Reform der Notfallversorgung. Darin ist die Terminvermittlung

    • durch die Akutleitstellen,
    • durch die Integrierten Notfallzentren sowie
    • durch die Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche vorgesehen.

     

    Eine zusätzliche bzw. extrabudgetäre Vergütung für die Fälle, die im Rahmen einer solchen Terminvermittlung behandelt werden, ist im Gesetz allerdings nicht vorgesehen.

     

    FAZIT — Die jetzt vorgenommenen Korrekturen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes zum ärztlichen Honorar sind – jedenfalls für Haus- und Kinderärzte – relativ marginal.

     

    Da nach aktuellem Stand wohl nicht damit zu rechnen ist, dass weitere Leistungen, insbesondere die Prävention und die Betreuung in Pflegeheimen, weiterhin extrabudgetär vergütet werden, sind trotz einer Erhöhung des Orientierungspunktwerts um 2,2 Prozent bei den meisten Hausarztpraxen Honorareinbußen zu erwarten.

     
    Quelle: ID 51005520