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  • · Fachbeitrag · EBM 2026

    NFDM: Pauschale Nr. 01641 fällt zum Ende 2025 weg ‒ neue Einzelleistung Nr. 01643 kommt

    | Seit 2018 enthält der EBM drei Abrechnungspositionen im Zusammenhang mit dem sogenannten Notfalldatenmanagement (NFDM). Die Nr. 01640 für die Anlage eines Notfalldatensatzes, die Nr. 01641 für die Überprüfung und Aktualisierung des Notfalldatensatzes sowie die Nr. 01642 für das Löschen des Notfalldatensatzes. Der Bewertungsausschuss hat mit Wirkung zum 01.01.2026 die Nr. 01641 aus dem EBM gestrichen und durch die neue Nr. 01643 ersetzt ‒ mit einigen Änderungen für das Arzthonorar. |

    Die neue Nr. 01643 im Überblick

    Bevor auf die neue Nr. 01643 näher eingegangen wird, zunächst noch ein Hinweis zu den auch im kommenden Jahr weiter bestehenden EBM-Positionen 01640 (Zuschlag für die Anlage Notfalldatensatz) und 01642 (Löschen Notfalldatensatz). Die Inhalte und ebenso die Bewertungen dieser beiden Positionen bleiben unverändert:

    • Nr. 01640 (80 Punkte ‒ berechnungsfähig einmal im Krankheitsfall)
    • Nr. 01642 (1 Punkt ‒ berechnungsfähig einmal im Behandlungsfall)

     

    Die ab 2026 gültige Nr. 01643 ist für die Aktualisierung des Notfalldatensatzes konzipiert, und zwar als Einzelleistung statt als Pauschalleistung.

     

    EBM-Nr.
    Leistungslegende
    Bewertung

    01643

    Aktualisierung eines Notfalldatensatzes gemäß Anlage 4a zum Bundesmantelvertrag -Ärzte (BMV-Ä)

     

    Obligater Leistungsinhalt

    • Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
    • Aktualisierung medizinisch relevanter Informationen im Notfalldatensatz auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) einschließlich des Auslesens des gespeicherten Notfalldatensatzes und der Übertragung des aktualisierten Notfalldatensatzes auf die eGK des Patienten und/oder
    • erstmalige Anlage eines Notfalldatensatzes mit ausschließlichen Eintragungen von Kommunikationsdaten (Versichertendaten, Angaben zu behandelnden Ärzten, Eintragungen zu im Notfall zu kontaktierenden Personen) und Übertragung auf die eGK des Patienten und/oder
    • Übertragung des in der Vertragsarztpraxis bestehenden Notfalldatensatzes, z. B. bei einem Austausch oder Verlust der eGK des Patienten.

     

    Fakultativer Leistungsinhalt

    • Erläuterung der Aktualisierung des Notfalldatensatzes gegenüber dem Patienten und/oder der betreuenden Person;

     

    einmal im Krankheitsfall

    39 Punkte

     

    Hintergrund der Umstellung

    Mit der Nr. 01641 wird derzeit bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen die Überprüfung und ggf. Aktualisierung des Notfalldatensatzes auf der eGK als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschale vergütet. Dies erfolgt im Sinne einer Mischkalkulation und unabhängig davon, ob in dem jeweiligen Behandlungsfall tatsächlich eine Überprüfung und/oder Aktualisierung erfolgt. Die Zusetzung erfolgt automatisch durch die KV. Die Nr. 01641, die noch bis zum 31.12.2025 existiert, ist derzeit mit 4 Punkten bzw. 0,50 Euro bewertet. Dabei erfolgt die Vergütung erfolgt extrabudgetär mit dem jeweiligen Orientierungspunktwert.

     

    Ab dem 01.01.2026 wird diese pauschale Vergütung durch eine Einzelleistungsvergütung mit der Nr. 01643 ersetzt. Die Nr. 01643 ist nur berechnungsfähig, wenn eine Aktualisierung des Notfalldatensatzes auch tatsächlich erfolgt. Zudem kann die Nr. 01643 nur einmal im Krankheitsfall (aktuelles Quartal und die drei Folgequartale) berechnet werden.

     

    Die Pauschalvergütung für die Anlage des Notfalldatensatzes (Nr. 01641) auf eine Einzelleistungsvergütung (Nr. 01643) erfolgt, weil sich der Notfalldatensatz in der vertragsärztlichen Versorgung nicht wie erwartet verbreitet hat. Nach den Abrechnungsdaten der KVen wurde bislang für lediglich rund 2,3 Mio. Patienten ein Notfalldatensatz angelegt und damit deutlich weniger als prognostiziert. Im Rahmen einer Einzelleistungsvergütung könnte die tatsächliche Anlage eines Notfalldatensatzes für den Arzt finanziell attraktiver werden, so die Annahme.

    Auswirkungen auf das Arzthonorar

    Die Umstellung für diese Leistungen zum NFDM von einer Pauschale auf eine Einzelleistungsvergütung dürfte bei den meisten Praxis zu einem Rückgang der Vergütung führen, wie die folgende Beispielrechnung zeigt.

     

    • Beispiel

    Eine Hausarztpraxis mit 1.000 Behandlungsfällen/Quartal erhält bisher für die Nr. 01641 ein Honorar von 500 Euro/Quartal, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Notfalldatensatz angelegt wurde oder nicht. Das ergibt für vier Quartale ein Honorar in Höhe von 2.000 Euro.

     

    Um mit der neuen Nr. 01643 ein vergleichbares Honorar zu erzielen, müssten in dieser Arztpraxis die Aktualisierung eines auf der eGK bereits vorhandenen Notfalldatensatzes innerhalb von vier Quartalen bei 414 Patienten erfolgen.

     

     

    PRAXISTIPP | Um die im Beispiel gezeigten erwarteten Honorarrückgänge in Ihrer Praxis möglichst zu vermeiden, erscheint es umso wichtiger, dass Sie Ihre Patienten zur Implementierung eines Notfalldatensatzes auf der eGK zu motivieren. Denn für diese Leistung kann unverändert die mit 80 Punkten bewertete Nr. 01640 (Zuschlag für die Anlage eines Notfalldatensatzes) berechnet werden.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2025 | Seite 8 | ID 50529146