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  • · Fachbeitrag · EBM 2026

    Neue Versorgungspauschale – Die Details zu den Abrechnungsausschlüssen

    Ab dem 01.07.2026 kann bzw. muss unter bestimmten Voraussetzungen die neue Versorgungspauschale nach Nr. 03100 abgerechnet werden. Diese ist bekanntlich als „Halbjahrespauschale“ konzipiert und ersetzt im Abrechnungs- und im Folgequartal die Versichertenpauschale sowie die Chronikerpauschale. Ähnlich wie bei der Abrechnung der Versichertenpauschale und der Chronikerpauschale sind auch bei Abrechnung der neuen Nr. 03100 diverse Abrechnungsausschlüsse zu beachten. Die Details stellen wir Ihnen nachfolgend vor.

    Abrechnungsausschlüsse im Abrechnungs- und Folgequartal

    Weder im Abrechnungsquartal der Nr. 03100 noch im Folgequartal können die Versichertenpauschalen nach Nr. 03000 sowie die Chronikerpauschalen den Nrn. 03220 und 03221 berechnet werden.

     

    Auch die Versichertenpauschale bei unvorhergesehener Inanspruchnahme nach Nr. 03030 ist im Abrechnungs- und Folgequartal nicht berechnungsfähig. Erfolgt allerdings im Behandlungsfall lediglich eine Inanspruchnahme durch den Patienten unvorhergesehen im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen entsprechend den Nrn. 01100, 01101, 01411, 01412 oder 01415, ist anstelle der Versorgungspauschale Nr. 03100 die spezielle Versichertenpauschale nach Nr. 03030 zu berechnen.