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  • · Nachricht · EBM 2026

    Änderungen bei RSV-Prophylaxe, Lungenkrebsscreening, Cannabis

    Während der OW 2027 erst ab dem 01.01.2027 greift, sind einige kleinere EBM-Neuerungen noch in 2026 wirksam geworden. 

     

    RSV-Prophylaxe: EBM-Nr. 01943 weggefallen

    2024 wurden drei EBM-Positionen für die RSV-Prophylaxe eingeführt: Nr. 01941 für die Prophylaxe selbst, Nr. 01942 als Zuschlag sowie Nr. 01943 für die Aufklärung und Beratung zur RSV-Prophylaxe ohne nachfolgende intramuskuläre Injektion von Nirsevimab (AAA 10/2024, Seite 5). Da die letztgenannte Beratung bis zum 15.09.2026 befristet war, kann Nr. 01943 seit dem 16.09.2026 nicht mehr berechnet werden. Neu ist, dass seit dem 01.10.2026 zur RSV-Prophylaxe bei gesunden Neugeborenen und Säuglingen auch Clesrovimab verabreicht werden kann. Dieser monoklonale Antikörper wurde neben Nirsevimab in die RSV-Prophylaxeverordnung aufgenommen.

     

    Lungenkrebsscreening: EBM-Positionen auch für Praktische Ärzte

    Die Erstberatung zur Früherkennung von Lungenkrebs nach EBM-Nr. 01876 sowie die Erstellung eines Berichts für den Radiologen nach Nr. 01875 können seit dem 01.10.2026 auch von Praktischen Ärzten sowie von Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, die zur Abrechnung von Leistungen der EBM-Kapitel 03 und 13 berechtigt sind, abgerechnet werden. Bisher waren nur Fachärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin und Fachärzte für Innere Medizin zur Abrechnung dieser Leistungen berechtigt.

    Nr. 01626 für Cannabisverordnung nur noch dreimal im Behandlungsfall

    Durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist seit dem 31.07.2026 der Anspruch der Versicherten auf die Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten entfallen (AAA 08/2026, Seite 13). Der Bewertungsausschuss hat mit Wirkung zum 01.10.2026 die Leistungslegende der Nr. 01626 „Ärztliche Stellungnahme für die Krankenkasse bei der Beantragung einer Genehmigung zur Verordnung von Cannabis“ angepasst. Es sind nur noch Verordnungen von Cannabis in Form von Extrakten und Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon möglich. Die Nr. 01626 kann in der Folge seit dem 01.10.2026 nur noch dreimal (zuvor viermal) im Krankheitsfall berechnet werden.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2026 | Seite 1 | ID 50975405