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  • · Fachbeitrag · EBM 2024

    RSV-Prophylaxe: Ergänzung ermöglicht Ärzten, Injektion auch nach erfolgter Beratung abzurechnen

    | Der Bewertungsausschuss hat die Regelungen zur Vergütung der Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren (RSV) rückwirkend zum 01.10.2024 angepasst. |

     

    Seit dem 16.09.2024 stehen drei EBM-Positionen zur RSV-Prophylaxe zur Verfügung (siehe AAA 10/2024, Seite 5). Es gilt, dass die Beratung zur RSV-Prophylaxe gemäß Nr. 01943 (nur Beratung) am gleichen Behandlungstag nicht neben der Nr. 01941 (Beratung und Injektion) und zeitlich nicht nach einer bereits durchgeführten RSV-Prophylaxe abgerechnet werden kann. Um zu ermöglichen, dass auch nach einer bereits abgerechneten Beratung eine zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte Injektion von Nirsevimab (insbesondere im Folgequartal) abgerechnet werden kann, wird nach der Anpassung nun durch die KV ein Abschlag von 32 Punkten auf Nr. 01943 (nur Beratung) vorgenommen und die Prüfzeit um zwei Minuten reduziert. Hierfür wird die bundeseinheitlich codierte Zusatzposition Nr. 01941A eingeführt.

     

    • Beispiel für den Ansatz der Nr. 01941A
    • Die Eltern eines fünf Wochen alten Babys werden im Rahmen einer Untersuchung (z. B. der U3 durch den Kinderarzt) vom behandelnden Arzt bzw. Kinderarzt am 26.09.2024 zur RSV-Prophylaxe beraten, sind sich aber zu diesem Zeitpunkt unsicher und erbitten sich zunächst Bedenkzeit.
      • Der Arzt rechnet die EBM-01943 ab (nur Beratung, 32 Punkte).
    • Die Eltern kommen über das Wochenende zu dem Entschluss, die RSV-Impfung für das Baby durchführen lassen zu wollen. Bei dem dann vereinbarten Termin am 08.10.2024 wird die Injektion zur RSV-Prophylaxe vorgenommen.
      • Problem: Nr. 01941 (Beratung und Injektion, 75 Punkte) kann zeitlich nicht nach Nr. 01943 (nur Beratung, 32 Punkte) abgerechnet werden.
      • Lösung: Der Arzt rechnet die Nr. 01941A ab (nur Injektion bei vorheriger Beratung, 43 Punkte).
     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2024 | Seite 1 | ID 50250614