· Fachbeitrag · EBM 2024
RSV-Prophylaxe: Ergänzung ermöglicht Ärzten, Injektion auch nach erfolgter Beratung abzurechnen
| Der Bewertungsausschuss hat die Regelungen zur Vergütung der Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren (RSV) rückwirkend zum 01.10.2024 angepasst. |
Seit dem 16.09.2024 stehen drei EBM-Positionen zur RSV-Prophylaxe zur Verfügung (siehe AAA 10/2024, Seite 5). Es gilt, dass die Beratung zur RSV-Prophylaxe gemäß Nr. 01943 (nur Beratung) am gleichen Behandlungstag nicht neben der Nr. 01941 (Beratung und Injektion) und zeitlich nicht nach einer bereits durchgeführten RSV-Prophylaxe abgerechnet werden kann. Um zu ermöglichen, dass auch nach einer bereits abgerechneten Beratung eine zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte Injektion von Nirsevimab (insbesondere im Folgequartal) abgerechnet werden kann, wird nach der Anpassung nun durch die KV ein Abschlag von 32 Punkten auf Nr. 01943 (nur Beratung) vorgenommen und die Prüfzeit um zwei Minuten reduziert. Hierfür wird die bundeseinheitlich codierte Zusatzposition Nr. 01941A eingeführt.
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