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  • · Fachbeitrag · EBM 2020

    EBM-Reform wieder in der Warteschleife

    | Entgegen den ursprünglichen Erwartungen wurde die zum 01.01.2020 vorgesehene EBM-Reform durch einen Beschluss vom 17.09.2019 (s. AAA 09/2019, Seite 1) erneut verschoben. Nach Mitteilung der KBV konnten sich KBV und Krankenkassen im Bewertungsausschuss nicht über wesentliche Fragen der Reform verständigen. Angestrebt wird nun eine Beschlussfassung im Dezember 2019; das Inkrafttreten der EBM-Reform ist nun für den 01.04.2020 geplant. |

     

    Bewertungsausschuss beschließt engen Fahrplan für EBM-Reform

    Der vom Bewertungsausschuss verabschiedete neue Zeitplan sieht vor, dass der Gesamt-EBM am 11.12.2019 beschlossen wird. Vorgeschaltet sind mehrere Zwischenschritte mit enger Taktung. So soll das Institut des Bewertungsausschusses zwei Sitzungen wöchentlich organisieren. Spätestens zum 26.11.2019 sollen festgelegt sein:

    • Zeitaufwand für die ärztlichen Leistungen
    • Zeitaufwand der technischen Leistungen
    • Weitere Bewertungsanpassungen

     

    Inhalte der Reform: Neubewertung der ärztlichen Tätigkeit

    Vorrangig geht es bei der EBM-Reform um die Neubewertung der ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen. Diese sollen an die aktuelle Kostenstruktur der einzelnen Arztgruppen angepasst werden. Zudem müssen das für die Punktzahlbewertungen maßgebliche kalkulatorische Arztgehalt und die für die einzelnen Leistungen erforderliche Arztzeit angepasst werden.

     

    Alle für die Bewertung relevanten Parameter wurden ‒ basierend auf über 20 Jahre alten Daten ‒ im Jahr 2005 kalkuliert. Der Gesetzgeber hat deshalb im TSVG bestimmt, dass die nächste Überprüfung und anschließende Aktualisierung des EBM spätestens bis zum 29.02.2020 mit der folgenden Maßgabe durchzuführen ist:

     

    MERKE | Das TSVG fordert insbesondere, die Angemessenheit der Bewertung von Leistungen zu aktualisieren, die einen hohen technischen Leistungsanteil aufweisen. Die dadurch freiwerdenden Finanzmittel sollen für eine Förderung der „sprechenden Medizin“ verwendet werden.

     

    Das der Bewertung zugrunde liegende kalkulatorische Arztgehalt wurde zuletzt im Jahr 2007 angepasst und seinerzeit mit ca. 105.600 Euro festgelegt. Die KBV fordert eine Anpassung dieses kalkulatorischen Arztgehalts an die Lohnentwicklung in den Krankenhäusern und zur Finanzierung dieser Anpassung zusätzliche Finanzmittel von den Krankenkassen.

     

    Ein weiterer Streitpunkt sind Umverteilungen zwischen den Arztgruppen in Auswirkung der EBM-Reform. Die KBV will größere Umverteilungen zwischen den Arztgruppen verhindern. Die Krankenkassen sehen das offenbar anders.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2019 | Seite 2 | ID 46152422