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  • · Fachbeitrag · EBM 2019

    Videosprechstunde: Indikationen fallen weg

    | Seit dem 01.04.2017 können Vertragsärzte für die Betreuung eines Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde die EBM-Nr. 01439 berechnen. Die bislang mit der Abrechnung verbundenen Einschränkungen hinsichtlich der Indikationen fallen zum 01.04.2019 weg. |

    PpSG: Videosprechstunden in weitem Umfang ermöglichen

    Für die Abrechnung der Nr. 01439 gelten diverse Voraussetzungen. So muss in einem der beiden vorangegangenen Quartale ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in der Praxis stattgefunden hatte. Zudem war die Videosprechstunde bislang nur bei bestimmten Indikationen berechnungsfähig, z. B. für die visuelle postoperative Verlaufskontrolle bei Wunden oder Dermatosen. Eine weitere Einschränkung ist, dass die Nr. 01439 ‒ wie auch die Nr. 01435 für die telefonische Beratung ‒ im Arztfall nicht neben einer Versicherten- bzw. Grundpauschale berechnet werden darf, da die Videosprechstunde die persönliche Vorstellung in der Praxis ersetzen sollte (AAA 03/2017, Seite 2).

     

    Aufgrund von Vorgaben durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) hat der Bewertungsausschuss mit Wirkung zum 01.04.2019 Regelungen im EBM getroffen, die darauf abzielen, Videosprechstunden in einem weiten Umfang zu ermöglichen und die Besonderheiten in der Versorgung von Pflegebedürftigen zu berücksichtigen.