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  • · Fachbeitrag · EBM 2019

    Qualitätssicherungsvereinbarung HIV-Präexpositionsprophylaxe (QS PrEP)

    | Für die Abrechnung der neuen Leistungen zur HIV-Präexpositionsprophylaxe (PrEP) ist eine Genehmigung nach der Vereinbarung über die HIV-Präexpositionsprophylaxe zur Prävention einer HIV-Infektion gemäß § 20j SGB V erforderlich. Die Vereinbarung enthält zum einen eine Beschreibung des Personenkreises, bei dem diese neuen Leistungen erbracht werden können sowie zum anderen die Qualifikationsanforderungen an Ärzte. Nachfolgend informieren wir über die wesentlichen Inhalte dieser ebenfalls zum 01.09.2019 als Anlage 33 zum Bundesmantelvertrag in Kraft getretenen Vereinbarung. |

    Bei wem dürfen die neuen Ziffern abgerechnet werden?

    Anspruch auf Leistungen der PrEP haben Versicherte ab Vollendung des 16. Lebensjahrs mit einem substanziellen HIV-Infektionsrisiko. Zu den Personen mit einem solchen substanziellen HIV-Infektionsrisiko gehören

     

    • Männer, die Geschlechtsverkehr mit Männern haben (MSM) oder Transgender-Personen mit der Angabe von analem Geschlechtsverkehr ohne Kondom innerhalb der letzten drei bis sechs Monate und/oder voraussichtlich in den nächsten Monaten bzw. einer stattgehabten sexuell übertragbaren Infektion (STI) in den letzten zwölf Monaten,