· Fachbeitrag · EBM 2019
Qualitätssicherungsvereinbarung HIV-Präexpositionsprophylaxe (QS PrEP)
| Für die Abrechnung der neuen Leistungen zur HIV-Präexpositionsprophylaxe (PrEP) ist eine Genehmigung nach der Vereinbarung über die HIV-Präexpositionsprophylaxe zur Prävention einer HIV-Infektion gemäß § 20j SGB V erforderlich. Die Vereinbarung enthält zum einen eine Beschreibung des Personenkreises, bei dem diese neuen Leistungen erbracht werden können sowie zum anderen die Qualifikationsanforderungen an Ärzte. Nachfolgend informieren wir über die wesentlichen Inhalte dieser ebenfalls zum 01.09.2019 als Anlage 33 zum Bundesmantelvertrag in Kraft getretenen Vereinbarung. |
Bei wem dürfen die neuen Ziffern abgerechnet werden?
Anspruch auf Leistungen der PrEP haben Versicherte ab Vollendung des 16. Lebensjahrs mit einem substanziellen HIV-Infektionsrisiko. Zu den Personen mit einem solchen substanziellen HIV-Infektionsrisiko gehören
- Männer, die Geschlechtsverkehr mit Männern haben (MSM) oder Transgender-Personen mit der Angabe von analem Geschlechtsverkehr ohne Kondom innerhalb der letzten drei bis sechs Monate und/oder voraussichtlich in den nächsten Monaten bzw. einer stattgehabten sexuell übertragbaren Infektion (STI) in den letzten zwölf Monaten,
- serodiskordante Konstellationen mit einer/einem virämischen HIV-positiven Partner/in
- ohne antiretrovirale Therapie (ART),
- einer nicht suppressiven ART oder
- in der Anfangsphase einer ART (HIV-RNA, die nicht schon sechs Monate unter 200 RNA-Kopien/ml liegt),
- nach individueller und situativer Risikoüberprüfung drogeninjizierende Personen ohne Gebrauch steriler Injektionsmaterialien,
- nach individueller und situativer Risikoüberprüfung Personen mit Geschlechtsverkehr ohne Kondom mit einer/einem Partner/in, bei der/dem eine undiagnostizierte HIV-Infektion wahrscheinlich ist (z. B. einem/einer Partner/in aus Hochprävalenzländern oder mit risikoreichen Sexualpraktiken). Eine Liste der Länder mit hoher HIV-Prävalenz finden Sie beim Robert Koch-Institut online unter www.iww.de/s2946.
Dieser Personenkreis hat zum einen Anspruch auf ärztliche Beratung unter besonderer Berücksichtigung von Safer-Sex-Praktiken, zum anderen Anspruch auf Untersuchungen, die vor und während der Anwendung der zur medikamentösen Präexpositionsprophylaxe zugelassenen Arzneimittel erforderlich sind, und auf die Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Präexpositionsprophylaxe.
Welche Ärzte dürfen die neuen Ziffern abrechnen?
Ärzte, die bereits über eine Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids (Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Absatz 2 SGB V zur spezialisierten Versorgung von Patienten mit HIV-Infektion/Aids-Erkrankung) aus dem Jahre 2009 verfügen (Details in AAA 08/2009, Seite 6), erhalten ohne weitere Nachweise auch eine Genehmigung nach der Vereinbarung über die HIV-Präexpositionsprophylaxe.
Alle anderen Ärzte müssen folgende Nachweise führen:
- 1. Die Berechtigung zum Führen einer Facharztbezeichnung im Gebiet
- Allgemeinmedizin,
- Innere Medizin,
- Kinder- und Jugendmedizin,
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
- Urologie oder
- Haut- und Geschlechtskrankheiten,
- 2. eine mindestens 16-stündige Hospitation in einer ambulanten oder stationären Einrichtung zur medizinischen Betreuung von HIV-/Aids-Patienten,
- 3. Nachweis von fachlicher Kompetenz durch die Präsenz bei der Behandlung von mindestens 15 Personen mit HIV/Aids und/oder mit PrEP; dies kann im Rahmen von bisheriger Berufstätigkeit oder einer Hospitation erfolgen und durch entsprechende Zeugnisse bzw. Hospitationsbescheinigung belegt werden,
- 4. theoretische Kenntnisse im Bereich „HIV/Aids“ und sexuell übertragbare Infektionen durch die Erlangung von acht Fortbildungspunkten innerhalb von einem Jahr vor Antragstellung. Hospitationen können hierbei nicht angerechnet werden.
Eine ambulante Einrichtung zur medizinischen Betreuung von HIV-Patienten nach Nr. 2 muss unter der Leitung eines Arztes stehen, der über eine Genehmigung nach der QS PrEP verfügt. In einer stationären Einrichtung müssen innerhalb eines Jahres regelmäßig durchschnittlich mindestens 50 HIV-/Aids-Patienten pro Quartal medizinisch betreut werden.
Laufende Nachweise
Ärzte, die über eine Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids verfügen, erhalten die Genehmigung ohne Auflagen. Alle anderen Ärzte müssen regelmäßig folgende Nachweise führen:
- Selbstständige Betreuung von jährlich durchschnittlich zehn Personen mit PrEP, beginnend mit der Genehmigungserteilung. Im begründeten Einzelfall kann unter der Berücksichtigung bestehender regionaler Versorgungsdefizite die Mindestzahl von zehn Personen bis auf mindestens sechs Personen jährlich reduziert werden.
- Nachweis von jährlich acht Fortbildungspunkten im Bereich HIV/Aids und PrEP, davon jährlich vier Fortbildungspunkte durch präsenzpflichtige Fortbildungsmaßnahmen.