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  • · Fachbeitrag · EBM 2018

    Psychosomatik: (mal wieder) verstärkt geprüft

    von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal

    | Bei Abrechnungsprüfungen werden zunehmend die Dokumentationen der abgerechneten Gebührenordnungspositionen (GOP) einbezogen; dies insbesondere in Bezug auf die Vollständigkeit der Dokumentationspflicht bei GOPen mit mehreren obligaten Leistungsinhalten. Hierüber haben wir in AAA 07/2018, Seite 8 berichtet. Nun haben uns einige Leser darauf aufmerksam gemacht, dass derzeit auch die Vollständigkeit der Erbringung der psychosomatischen Grundleistungen nach den GOPen 35100 und 35110 sowie die dabei nötige Dokumentation im Fokus der Prüfgremien stehen. |

    Der Leistungsinhalt der GOP 35100

    Die GOP 35100 beinhaltet die differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände. Obligate Leistungsinhalte sind ein schriftlicher Vermerk über ätiologische Zusammenhänge (zwischen somatischer und psychosomatischer Erkrankung) sowie eine Mindestdauer von 15 Minuten.

     

    Neben einer somatischen Diagnose ist bei Abrechnung der GOP 35100 eine der psychosomatischen Diagnosen anzugeben, die im ICD-10 in Kapitel V (Nrn. F00 bis F99) verzeichnet sind. Zwar wird in der Regel nur geprüft, ob überhaupt eine F-Diagnose angegeben ist, dennoch sollten die Diagnoseangaben miteinander korrelieren.