20.07.2017 · Fachbeitrag · EBM 2017
Diagnosen zur Abrechnung der Videosprechstunde
Im Nachgang zum Beitrag „Videosprechstunde – Neue EBM-Nrn. ab 01.04.2017“ (AAA 03/2017, Seite 2) haben sich einige Leser gemeldet und darauf hingewiesen, dass die Durchführung von Videosprechstunden nur für Praxen mit sehr hohen Fallzahlen oder f ür große Gemeinschaftspraxen oder MVZ wirtschaftlich interessant sein könne. Denn in der Leistungsbeschreibung zu den EBM-Nrn. 01439/01450 seien unter sechs Spiegelstrichen nur begrenzt wenige Erkrankungen genannt. Dem ist nicht so, wie sich beispielhaft anhand der Dermatosen zeigen lässt.
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