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  • · Fachbeitrag · Dokumentation

    Aufbewahrungsfristen: Exakte Vorgaben, was wie lange aufzubewahren ist

    von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal

    | Patientenakten sind gemäß § 57 Bundesmantelvertrag ‒ Ärzte (BMV-Ä) zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren und müssen jederzeit zur Verfügung stehen. Elektronisch gespeicherte Daten müssen entsprechend lange gesichert und abrufbar sein. Zu dokumentieren sind Anamnese, Befunde, Diagnose(n) Behandlungsmaßnahmen, Medikation, Eingriffe und deren Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen,Tage der Behandlung und veranlasste Leistungen. |

    Längere Aufbewahrungsfristen

    In besonderen Fällen können auch längere Aufbewahrungsfristen als die vorgegebenen zehn Jahre sinnvoll sein. Dies wird anhand des dargestellten Beispiels deutlich.

     

    • Beispiel

    Ein Patient wird über einen längeren Zeitraum mit Cortison behandelt. Wegen vermuteter Spätschäden in Form einer Osteoporose und einer Fraktur werden Schadenersatzansprüche gerichtlich geltend gemacht, weil der Patient annimmt, er sei vor mehr als zehn Jahren nicht fachgerecht mit Cortison behandelt worden.

     

    Kann der Arzt dann anhand seiner Unterlagen belegen, dass die Behandlung lege artis erfolgte, ist die Beweisführung unproblematisch, weshalb in derartigen Fällen eine längere Aufbewahrungsfrist empfohlen wird.