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  • · Fachbeitrag · Digitalisierung

    Videosprechstunde ‒ eine Orientierungshilfe

    | Die Videosprechstunde erlebt durch die Coronapandemie einen ungeahnten Aufschwung: Patienten mit Virusverdacht müssen nicht mehr in die Praxis kommen und verringern so das Infektionsrisiko für Ärzte und Praxispersonal. Die dadurch eingesparte Zeit kann für eine intensivere Versorgung von Kranken genutzt werden, bei denen auf den persönlichen Besuch in der Praxis nicht verzichtet werden kann. |

    Die Einsatzmöglichkeiten

    Die Einsatzmöglichkeiten der Videosprechstunde in der Hausarzt-Praxis sind nahezu unbegrenzt. Verlaufskontrolle und Nachsorge sind im Rahmen einer Videosprechstunde möglich, ebenso die Beratung neuer, bisher unbekannter Patienten.

    Die technischen Voraussetzungen

    Die technischen Voraussetzungen, die für eine Videosprechstunde erfüllt sein müssen und in fast jeder Praxis gegeben sein müssten, sind:

    • Bildschirm mit
      • einer Diagonale von mindestens 3 Zoll und
      • einer Auflösung von mindestens 640x480 px
    • Kamera, Mikrofon und Lautsprecher
    • Bandbreite von mindestens 2000 kbit/s im Download

     

    Einige KVen, z. B. die KV Bremen, gestatten übergangsweise auch die Durchführung von Videosprechstunden im Homeoffice.

    Die Auswahl eines Videodienstanbieters

    Für die Durchführung einer Videosprechstunde ist eine KV-Genehmigung und damit auch ein Vertrag mit einem Videodienstanbieter erforderlich. Die KBV führt eine Liste der zertifizierten Anbieter (online bei der KBV abrufbar unter iww.de/s3659).

     

    Zwar verzichten einige KVen aktuell auf das vorgeschriebene Genehmigungsverfahren. Mit Blick auf den künftigen Einsatz der Videosprechstunden sollten Ärzte jedoch nur mit einem von der KBV zertifizierten Anbieter einen Vertrag schließen.

    Die Kosten der Videosprechstunde

    Die Kosten für den Videodienstanbieter sind abhängig von den gewünschten Leistungen. Angeboten werden isolierte nutzungsabhängige Vereinbarungen je tatsächlich durchgeführter Videosprechstunden, aber auch Monatspauschalen und zusätzliche Dienstleistungen (Online-Terminvergabe, besondere Darstellungen, Homepage etc.).

    Die Vergütung

    Über die Abrechnungsmöglichkeiten von Videosprechstunden hatten wir bereuits ausführlich informiert (AAA 11/2019, Seite 4 sowie AAA 12/2019, Seite 4 ff). Relevant in diesem Zusammenhang sind insbesondere der

    • der Technikzuschlag nach EBM-Nr. 01450 (40 Punkte bzw. 4,39 Euro) und
    • die Anschubförderung bis zum 30.09.2021 nach EBM-Nr. 01451 (92 Punkte bzw. 10,11 Euro).

     

    Für diesen beiden EBM-Nrn. gelten allerdings die folgenden Höchstwerte:

    • Nr. 01450: 1.899 Punkte bzw. 208,65 Euro je Arzt/Quartal
    • Nr. 01451: 4.620 Punkte bzw. 507,60 Euro je Praxis/Quartal

     

    Weiterführende Hinweise

    • Coronavirus lässt Limitierung der Videosprechstunden platzen (AAA, online unter iww.de/s3660)
    • Videosprechstunde: Umfangreiche Änderungen steigern die Attraktivität für Vertragsärzte (AAA 11/2019, Seite 4)
    • Übersicht zur Vergütung bei der KBV online unter iww.de/s3661
    • KBV-Themenseite zur Videosprechstunde online unter iww.de/s3403
    Quelle: ID 46553235