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  • · Fachbeitrag · COVID-19-Sonderregelungen

    Corona-Update: Nr. 32006 für Laborbonus wird obsolet ‒ TestV für Symptomlose ‒ neue ICD-Codes

    | Die in der letzten Ausgabe ausführlich dargestellten Sonderregelungen ( AAA 11/2020, Seite 3 ) gelten unverändert im Quartal IV/2020. Die nachfolgend beschriebenen neuen Sonderregelungen betreffen den Laborwirtschaftlichkeitsbonus, die Testung aufgrund einer Warnung durch die Corona-Warn-App, neue ICD-Codes und die Testung asymptomatischer Patienten. |

    Laborwirtschaftlichkeitsbonus: Angabe der Kennnummer 32006 entfällt rückwirkend

    Die bislang erforderliche Angabe der Kennnummer 32006 zur Verhinderung einer Belastung des Laborbudgets entfällt. Rückwirkend zum 01.10.2020 bleiben die Kosten für Laboruntersuchungen zum Nachweis von SARS-CoV-2 nach den EBM-Nrn. 32779, 32811 und 32816 bei der Ermittlung des arztpraxisspezifischen Fallwerts für die Berechnungen zum Wirtschaftlichkeitsbonus automatisch unberücksichtigt, das Laborbudget wird nicht belastet.

    Symptomlos: Abrechnung von Testungen nach der TestV

    Die Testungen bestimmter Personengruppen auf eine Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) auch ohne Krankheitssymptome regelt nun die Coronavirus-Testverordnung (TestV, beim Bundesgesundheitsministerium online unter iww.de/s4365), die seit dem 15.10.2020 gilt. Allerdings sind bereits erneute Änderungen an dieser TestV vorgesehen (s. Merke-Kasten).

     

    Erfasste Personengruppen

    Nach der TestV können symptomlose Personen auf SARS-CoV-2 getestet werden,

    • wenn sie Kontaktpersonen von SARS-CoV-2-Infizierten sind,
    • wenn sie eine Meldung der Corona-Warn-App erhalten haben,
    • wenn sie erfasst sind von den Konstellationen, die bei Auftreten von Infektionen in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen abgedeckt sind,
    • wenn sie in Pflegeheimen, Praxen oder anderen Einrichtungen arbeiten oder untergebracht werden sollen oder
    • wenn sie aus Risikogebieten im Ausland zurückkommen.

     

    Vorbehaltlich anderslautender Vorgaben Ihrer KV erfolgt die Abrechnung des Abstrichs mit der Nr. 88310, bewertet mit 15 Euro. Für den Laborauftrag ist das Muster OEGD zu verwenden und der entsprechende Anlass für die Testung anzukreuzen.

     

    Spezielle Regelungen für die Testung beim Praxispersonal

    Besonderheiten gelten für die Testung des eigenen Praxispersonals: Die ärztliche Leistung für den Abstrich wird nicht vergütet (keine Abrechnung der Nr. 88310). Für den Test dürfen nur beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistete Antigenschnelltests (zu finden unter bfarm.de/antigentests) verwendet werden. Die Sachkosten für den Antigenschnelltest werden in Höhe der Beschaffungskosten, maximal mit sieben Euro je Test, erstattet. Die Abrechnung erfolgt mit der Nr. 88312. Der Betrag für den Test wird in der Feldkennung 5012 eingetragen.

     

    Die Testung selbst kann wöchentlich wiederholt werden. Ein positives Antigenschnelltest-Ergebnis muss durch einen PCR-Test bestätigt werden. Für den Abstrich kann dann die EBM-Nr. 02402 berechnet werden.

     

    MERKE | Das Bundesgesundheitsministerium plant eine weitere Änderung der TestV. Danach sollen u. a. die Kosten für die Testungen Einreisender aus ausländischen Risikogebieten nicht mehr übernommen werden.

     

    Corona-Tests aufgrund der Warn-App raus aus dem EBM

    Ab dem 01.01.2021 entfällt aufgrund der TestV auch die Abrechnung von Abstrichen nach der Nr. 02402A bei Personen, die eine Warnung durch die Corona-Warn-App erhalten. Nach der TestV haben Personen ohne COVID-19-Symptome, die in den letzten zehn Tagen durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung erhielten, Anspruch auf Testungen auf SARS-CoV-2.

     

    Vertragsärzte rechnen also ab dem 01.01.2021 die Abstriche und PCR-Tests im Zusammenhang mit der Corona-Warn-App nach der TestV ab.

    Neue ICD-Codes

    Für die Verschlüsselung von COVID-19-Fällen wurden bereits für das Quartal IV/2020 drei neue ICD-Codes aufgenommen. Aus Gründen der internationalen Vergleichbarkeit ändern sich diese Schlüsselnummern bereits zum 01.01.2021 bei identischem Inhalt.

     

    ICD-Code bis 31.12.2020
    ICD-Code ab 01.01.2021
    Inhalt
    Verwendung

    U07.3

    U08.9

    COVID-19 in der Eigenanamnese, nicht näher bezeichnet

    Ist für Fälle vorgesehen, bei denen eine frühere, bestätigte Coronavirus-Krankheit zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führt. Die Person leidet nicht mehr an COVID-19.

    U07.4!

    U09.9!

    COVID-19 in der Eigenanamnese, nicht näher bezeichnet

    Ist für Fälle vorgesehen, bei denen der Zusammenhang eines aktuellen, anderenorts klassifizierten Zustands mit einer vorausgegangenen Coronavirus-Krankheit codiert werden soll. Die Schlüsselnummer ist nicht zu verwenden, wenn COVID-19 noch vorliegt.

    U07.5

    U10.9

    Multisystemisches Entzündungssyndrom in Verbindung mit COVID-19, nicht näher bezeichnet

    Ist für Fälle vorgesehen, bei denen ein durch Zytokinfreisetzung bestehendes Entzündungssyndrom in zeitlichem Zusammenhang mit COVID-19 steht.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2020 | Seite 3 | ID 47018223