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  • · Fachbeitrag · COVID-19-Sonderregelungen

    Corona-Tests sind nun kostenpflichtig ‒ diese Ausnahmen gibt es!

    von RA, FA MedizinR Rainer Kuhlen, Vellmar, kanzlei-kuhlen.de

    | Die kostenlosen Corona-Bürgertests sind seit dem 11.10.2021 abgeschafft. Seither haben nur noch bestimmte Personengruppen einen Anspruch auf eine kostenlose Testung. |

     

    Kostenfreie Corona-Bürgertests ohne Befristung

    Folgende Personengruppen können gemäß § 4a Coronavirus-Testverordnung (TestV, beim Bundesgesundheitsministerium online unter iww.de/s5548) auch weiterhin eine kostenfreie Corona-Bürgertestung in Anspruch nehmen:

    • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in den letzten drei Monaten vor der Testung das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
    • Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen Corona geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Corona geimpft werden konnten.
    • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben.
    • Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus in Quarantäne befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist.

     

    Kostenfreie Corona-Bürgertests bis zum 31.12.2021

    Bis zum 31.12.2021 haben, ebenfalls gemäß § 4a TestV, zusätzlich folgende Person einen Anspruch auf kostenlose Testung:

    • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung des 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung schwanger sind und
    • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung Studierende sind, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut genannten Impfstoffen erfolgt ist (Biontech, Moderna, Astrazeneca und Johnson & Johnson).

     

    PRAXISTIPP | Als Nachweise sind von den zu testenden Personen neben Ausweisdokumenten auch Belege für die Anspruchsberechtigung vorzulegen. Im Falle der medizinischen Kontraindikation ist dies ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Impfung gegen das Coronavirus aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht möglich ist. Nun ist damit zu rechnen, dass Ärztinnen und Ärzte vermehrt von Patienten ‒ ohne Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation ‒ gebeten werden, ein Gesundheitszeugnis dahingehend zu fertigen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können. Ärzte sollten aber vom Ausstellen sogenannter „Gefälligkeitsatteste oder -zeugnisse“ die Finger lassen, da andernfalls evtl. strafrechtliche, in jedem Fall aber berufsrechtliche Sanktionen drohen könnten (AAA 05/2021, Seite 11).

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2021 | Seite 2 | ID 47717836