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  • · Fachbeitrag · COVID-19-Schutzimpfungen

    Corona-Impfungen ‒ Quo vadis?

    | Derzeit rechnen Vertragsärzte sämtliche COVID-19-Schutzimpfungen bei allen Patienten ‒ egal, ob Kassenpatient, Privatpatient oder nichtversicherte Person ‒ über ihre KV ab. Grundlage hierfür ist die Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums. Die entsprechenden Bestimmungen zur Impfung und zur Vergütung gelten jedoch nur noch bis zum 07.04.2023. Wie wird danach abgerechnet? |

     

    COVID-19-Schutzimpfungen in die GKV-Regelversorgung

    Ab dem 08.04.2023 gehört die COVID-19-Schutzimpfung zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschlüssen vom 01.12.2022 und 05.01.2023 die Schutzimpfungsrichtlinie an die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur COVID-19-Impfung angepasst und die COVID-19-Schutzimpfung in die Regelversorgung übernommen. Konkret bedeutet dies, dass über die KV ab dem 08.04.2023 nur noch COVID-19-Schutzimpfungen für Versicherte der GKV abgerechnet werden können. COVID-19-Schutzimpfungen für Privatversicherte sind mit dem Versicherten auf Basis der GOÄ abzurechnen.

     

    Vergütung, Zuschläge und Abrechnungspositionen noch zu beschließen

    Auch die sogenannten Pseudoziffern für die Abrechnung gelten nur noch bis zum 07.04.2023. Der G-BA hat in seiner Schutzimpfungsrichtlinie zum einen den Personenkreis der Impfberechtigten, zum anderen indikationsspezifische Dokumentationsnummern festgelegt, die dann Grundlage der künftigen Abrechnung sein werden. Über