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  • · Fachbeitrag · Betriebswirtschaft

    Mit welchem Honorar können Arztpraxen und MVZ in Corona-Quartalen rechnen?

    von Oliver Frielingsdorf, Dipl.-Wirtschaftsing. und geschäftsführender Gesellschafter von Frielingsdorf Consult, frielingsdorf.de

    | Ohne Frage nimmt die Coronakrise erheblichen Einfluss auf die Patientenversorgung in Arztpraxen und MVZ. Der tägliche Arbeitsablauf wird teilweise komplett umgekrempelt, das Leistungsgeschehen während der Coronakrise ist in fast allen Fachbereichen atypisch. Wie Sie Honorareinbußen frühzeitig erkennen und ggf. abfangen, erläutert der Beitrag. |

    Die Folgen der Coronakrise für mein Honorar

    Im Zuge der Coronakrise beobachten wir aktuell zwei große Effekte: Die Nachfrage nach dringend notwendigen Untersuchungen nimmt zu und Termine für elektive Leistungen werden (von Praxis oder Patienten) abgesagt. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten stellen sich daher folgende Fragen:

     

    • Welche Auswirkungen hat das Ganze auf mein Honorar?
    • Welche Möglichkeiten habe ich, eine Honorareinbuße (im schlimmsten Fall verbunden mit einem Insolvenzrisiko) zu reduzieren?

    Honorareinbußen reduzieren: das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz

    Das Das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz wurde am 27.03.2020 beschlossen. Darin sind Umsatzgarantien enthalten mit dem Ziel, die ambulante Versorgung während der Coronapandemie auch bei reduzierter Inanspruchnahme durch Patienten zu sichern und drohende Praxisschließungen abzuwenden. Zur Sicherung der ambulanten Versorgung sieht das Gesetz Maßnahmen im Bereich der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) einerseits und Maßnahmen im Bereich der extrabudgetären Gesamtvergütung (EGV) andererseits vor. Die MGV wird trotz reduzierter Leistungsmenge im regulären Umfang ausgezahlt werden. Die Krankenkassen müssen also genauso viel Geld für die Versorgung der Patienten bereitstellen, wie zu „normalen“ Zeiten.

     

    Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung im Bereich der MGV ist eine Fallzahlminderung in einem Umfang, der die Fortführung der Arztpraxis gefährden würde. Die Entscheidung darüber, wann eine solche Fallzahlminderung vorliegt, haben die Kassenärztlichen Vereinigungen im Benehmen mit den Krankenkassen zu treffen. Für extrabudgetäre Leistungen (z. B. Früherkennungsuntersuchungen und ambulante Operationen) besteht ebenfalls die Möglichkeit, Ausgleichszahlungen zu erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass der Gesamtumsatz der Praxis/des MVZ um mindestens zehn Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal gesunken ist, verbunden mit einem Rückgang der Fallzahlen. Durch die Entschädigungen sind die Honorarverluste in der EGV zu 90 Prozent auszugleichen. Allerdings werden diese Ausgleichszahlungen mit anderen Entschädigungen (beispielsweise nach dem Infektionsschutzgesetz) verrechnet.

     

    FAZIT | Die finanziellen Hilfen des „COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes“ stellen auf Honorar- und Fallzahlrückgang ab. Um kurzfristig Transparenz und Planungssicherheit zu schaffen, sollten Sie die voraussichtlichen Honorare und Fallzahlen der „Corona“-Quartale mit den Honoraren und Fallzahlen der jeweiligen Vorjahresquartale vergleichen.

     

    Finanzierungshilfen der Bundesländer

    Neben den Aktivitäten der KVen bieten mittlerweile auch Bund und Länder Finanzhilfen im Falle von Corona-bedingten Schieflagen an. Diese Finanzhilfen stehen grundsätzlich auch für MVZ und Praxen zur Verfügung, sofern die Voraussetzungen vorliegen. In NRW etwa werden je nach Mitarbeiterzahl bis zu 25.000 Euro pro Betrieb ausgezahlt, in Bayern und Baden-Württemberg bis zu 30.000 Euro.

     

    Die Voraussetzungen und der Umfang der Hilfen sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In NRW bspw. muss eine Pandemie-bedingte Umsatzeinbuße von mindestens 50 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat nachgewiesen werden.

     

    FAZIT | Da die KV-Honorare der Leistungserbringung erst um mehrere Monate zeitverzögert folgen, kann der zeitnahe Nachweis einer Leistungseinbuße ggf. in Eigenarbeit hilfsweise anhand von Patientenzahl oder Abrechnungsvolumen erfolgen. Dass Bund und Länder auf Leistungseinbußen in einzelnen Monaten abstellen, nicht auf die im Bereich der KV-Abrechnung üblichen Quartale, stellt hierbei eine zusätzliche Schwierigkeit dar.

     

    Vorab-Prognose des KV-Honorars und möglicher Einbußen

    Für Arztpraxen und MVZ in KVen mit einer RLV/QZV-Budgetsystematik bietet Frielingsdorf Consult an, das KV-Honorar sofort nach Abschluss eines Quartals (alternativ auch monatsweise innerhalb des laufenden Quartals) auf Basis des Abrechnungsdatensatzes zu prognostizieren. Dadurch erhalten Sie zum einen wichtige Informationen und Planungssicherheit für Ihre Einrichtung und zum anderen ggf. einen passenden Nachweis, der bei der Beantragung von Fördergeldern hilfreich sein kann. Wenn Sie nähere Informationen zu diesem Angebot anfordern möchten, kontaktieren Sie den Autor gern per E-Mail unter info@frielingsdorf.de.

    Quelle: ID 46494198