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  • · Fachbeitrag · Basics der Abrechnung

    Altersgruppen und Altersangaben in EBM, GOÄ und UV-GOÄ

    von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

    Obwohl in allen drei Gebührenordnungen (EBM, GOÄ, UV-GOÄ) Leistungen enthalten sind, die nur in bestimmten, vorgegebenen Altersgruppen abrechenbar sind, findet sich nur im EBM eine eindeutige Definition dieser Altersgruppen. In den beiden anderen Gebührenordnungen (GOÄ und UV-GOÄ) sind entsprechende Definitionen nicht zu finden. Deshalb ist es gängige Praxis geworden, ersatzweise auf die Vorgaben in den Allgemeinen Bestimmungen des EBM zurückzugreifen.

    Altersgruppen nach EBM

    Die angesprochene Definition im EBM findet sich in den Allgemeinen Bestimmungen Nr. 4.3.5 EBM.

     

    EBM – Allgemeine Bestimmungen 4.3.5 „Altersgruppen“

    Die Verwendung der Begriffe Neugeborenes, Säugling, Kleinkind, Kind, Jugendlicher, Heranwachsender und Erwachsener ist an nachfolgende Zeiträume gebunden:

    • Neugeborenes bis zum vollendeten 28. Lebenstag
    • Säugling ab Beginn des 29. Lebenstages bis zum vollendeten 12. Lebensmonat
    • Kleinkind ab Beginn des 2. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr
    • Kind ab Beginn des 4. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
    • Jugendlicher ab Beginn des 13. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
    • Heranwachsender ab Beginn des 19. Lebensjahres bis zum vollendeten 21. Lebensjahr
    • Erwachsener ab Beginn des 19. Lebensjahres

    Maßgeblich für die Zuordnung zu einer Altersklasse bzw. einem Zeitraum ist das Alter des Patienten bei der ersten Inanspruchnahme bzw. am Tag der ersten Leistungsabrechnung im Kalendervierteljahr.