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  • 06.08.2008 | Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Arzt- und Betriebsstättennummern eröffnen neue Prüfungsmöglichkeiten

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Torsten Münnch, Dierks & Bohle Rechtsanwälte, Berlin, www.db-law.de

    In Nr. 6/2008 hat „Abrechnung aktuell“ bereits über die „lebenslange Arztnummer“ (LANR) und die Betriebsstättennummer (BSNR) bzw. Nebenbetriebsstättennummer (NBSNR) berichtet. Seit dem 1. Juli 2008 gehören sie zum Alltag des Abrechnungs- und Dokumentationsprozesses. Die neuen Kennzeichnungen versetzen die KVen nun in die Lage, für jede EBM-Ziffer den Leistungsort und den Leistungserbringer zu ermitteln. Es braucht nicht viel Phantasie, um sich vorzustellen, dass die dadurch gewonnenen Erkenntnisse auch Eingang in die Überwachungs- und Prüfungsaktivitäten der KVen finden werden. Grund genug, um die sich daraus ergebenden Gefahren und Konsequenzen einmal näher zu beleuchten.  

    Konsequenzen der LANR für Gemeinschaftspraxen

    Bislang war es den KVen kaum möglich, in Gemeinschaftspraxen den arztindividuellen Umfang der Leistungserbringung zu ermitteln, denn in der Regel wurden sämtliche Leistungen ohne näheren Arztbezug über die einheitliche Abrechnungsnummer abgerechnet. In Zukunft lässt sich über die LANR der Arbeitsumfang arztbezogen ermitteln. Damit kann die KV Plausibilitätsprüfungen auch bei Vertragsärzten in fachgruppengleichen Gemeinschaftspraxen durchführen. Fällt dann ein Praxispartner auf, weil er nach den in der Anlage 3 zum EBM enthaltenen Prüfzeiten an mehr als zwei Tagen im Quartal mehr als 12 Stunden oder im Quartal mehr als 780 Stunden gearbeitet hat, droht ein Prüfverfahren und im Ergebnis eine Honorarkürzung. Diese Honorarkürzung – und darin liegt erhebliches Konfliktpotenzial – wird dann die Gemeinschaftspraxis als Ganzes treffen – also auch die im Zeitprofil nicht auffälligen Praxispartner.  

     

    Mit Hilfe der lebenslangen Arztnummer lässt sich des Weiteren kontrollieren, ob der Vertragsarzt seinen Versorgungsauftrag erfüllt. § 17 Abs. 1a des Bundesmantelvertrages der Primärkassen bzw. § 13 Abs. 1a des Bundesmantelvertrages der Ersatzkassen sehen vor, dass der Vertragsarzt an seinem Vertragsarztsitz persönlich mindestens 20 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden zur Verfügung stehen muss. Stellt sich heraus, dass diese Vorgabe dauerhaft nicht erfüllt wird, könnte die KV beim Zulassungsausschuss die hälftige oder gar vollständige Entziehung der Zulassung beantragen.  

     

    Zweigpraxen und überörtliche Gemeinschaften

    Vertragsärzte, die inzwischen Zweigpraxen nach Maßgabe des neuen Rechts eröffnet haben (sogenannte „Tätigkeit an weiteren Orten“, vgl. § 24 Ärzte-ZV), können mit Hilfe der Betriebsstättennummer und der Nebenbetriebsstättennummer daraufhin kontrolliert werden, ob – wie von den Bundesmantelverträgen gefordert – die Tätigkeit am Vertragsarztsitz alle Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes zeitlich insgesamt überwiegt. Wer also dauerhaft mehr Zeit in der Zweigpraxis als am eigentlichen Praxisstandort verbringt, muss mit Schwierigkeiten rechnen.