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  • 26.02.2009 | Wirtschaftlichkeitsbonus

    Unterschiedliche Auslegungen zur Vergütung mit Konsequenzen für den Arztfall

    Im Zuge der zum 1. Oktober 2008 in Kraft getretenen Laborreform wurde der Labor-Wirtschaftlichkeitsbonus nach Nr. 32001 für Hausärzte von 40 auf 48 Punkte und für Kinder- und Jugendmediziner von 15 auf 17 Punkte angehoben. Die Anhebung wird finanziert aus den zu erwartenden Einsparungen aufgrund der Direktabrechnung der Laborgemeinschaften auf der Basis der tatsächlichen Kosten.  

    Vergütung des Bonus innerhalb oder außerhalb des RLV?

    Unterschiedliche Auffassungen gibt es offenbar zu der Frage, wie der Wirtschaftlichkeitsbonus ab dem 1. Januar 2009 vergütet wird: Ist er Bestandteil des Regelleistungsvolumens (RLV) oder ist er außerhalb des RLV mit dem Orientierungspunktwert von 3,5001 Cent zu vergüten? Je nach Auslegung ergeben sich folgende Konsequenzen:  

     

    • Bei einer Vergütung innerhalb des RLV würde sich die Anhebung von 40 auf 48 Punkte bzw. 15 auf 17 Punkte kaum bemerkbar machen, da im Falle einer Überschreitung des RLV - was die Regel sein dürfte - die Leistungen abgestaffelt und damit nur mit einem geringen Punktwert vergütet werden.

     

    • Erfolgt die Vergütung außerhalb des RLV, erhalten Hausärzte immerhin eine Vergütung von 1,68 Euro und Kinderärzte eine Vergütung von 0,60 Euro je Fall, wenn die Laborbudgets nicht überschritten werden.

     

    Nach unserem Kenntnisstand wird die Vergütung des Wirtschaftlichkeitsbonus in den KVen derzeit unterschiedlich gehandhabt. Die meisten KVen haben den Wirtschaftlichkeitsbonus dem RLV zugeordnet, einige KVen vergüten den Wirtschaftlichkeitsbonus außerhalb des RLV. Ursächlich für diese unterschiedliche Verfahrensweise ist eine Unschärfe in den Beschlüssen des Erweiterten Bewertungsausschusses vom August und Oktober vergangenen Jahres. In der Anlage 2 zum Beschlussteil F sind diejenigen Leistungen aufgelistet, die nicht Bestandteil des RLV sind. Wörtlich heißt es dort „Laboratoriumsmedizinische Untersuchungen des Kapitels 32“.