01.01.2001 · Fachbeitrag · Verordnungen von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
Schützen Sie sich durch korrekte Verordnung vor Regressen
In den Verwaltungen der gesetzlichen Krankenkassen wird derzeit eifrig gerechnet. Schließlich will man den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) die Höhe des Gesamtbetrages aller Verordnungen für Arznei- und Heilmittel präsentieren. Zumindest in den KVen, in denen eine Überschreitung des Arzneimittelbudgets festgestellt wird - und das dürfte knapp die Hälfte aller 23 KVen sein - , können die Krankenkassen auf Grund rund der gesetzlichen Vorgaben (§ 84 Abs. 1 SGB V) den das Budget übersteigenden Betrag bis zu einer Höhe von maximal 5 Prozent des Gesamtbudgets einfordern.
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