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  • 03.12.2009 | Verordnung

    Medizinprodukte mit „Arzneicharakter“: Die wichtigsten Verordnungsgrundsätze

    Bis zum 30. Juni 2008 waren die sogenannten „Medizinprodukte mit Arzneicharakter“ zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähig, sofern sie apothekenpflichtig waren. In der praktischen Umsetzung stellte sich gerade dieses Kriterium als problematisch dar, da die Kennzeichnung der Medizinprodukte hierzu häufig nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach, das heißt de facto nicht apothekenpflichtige Medizinprodukte wurden fälschlicherweise als apothekenpflichtig gekennzeichnet.  

     

    Dies hatte zur Folge, dass die Verordnungsfähigkeit dieser Produkte umstritten war und - da einzelne Krankenkassen sogar mit Regressen drohten - keine Verordnungssicherheit für den behandelnden Arzt vorlag. Mit der Beauftragung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen diese Medizinprodukte ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden (§ 31 SGB V), hat der Gesetzgeber klarere Verhältnisse geschaffen. Der G-BA hat seinen gesetzlichen Auftrag fristgemäß zum 1. Juli 2008 erfüllt. In der Arzneimittel-Richtlinie sind die Regelungen zu den Medizinprodukten im Kapitel J und in der Anlage V umgesetzt worden.  

    Die wichtigsten Vorgaben in Kapitel J der AM-RL

    In Kapitel J wird allgemein die Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten geregelt. Hier finden Sie:  

     

    1. Verordnungsausschlüsse

    Neben dem Hinweis auf das Wirtschaftlichkeitsgebot wird unter anderem auch auf Verordnungsausschlüsse hingewiesen. Hierbei fällt auf, dass viele der bereits aus dem Arzneimittelbereich bekannten Regelungen auch für die Medizinprodukte gelten. Zum Beispiel sind Medizinprodukte genau wie Arzneimittel von der Verordnung für Versicherte nach dem vollendeten 18. Lebensjahr ausgeschlossen, wenn sie eingesetzt werden  

    • bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten,
    • als Mund- und Rachentherapeutika - ausgenommen bei Pilzinfektionen,
    • als Abführmittel - außerhalb der genannten Ausnahmen,
    • gegen Reisekrankheit.