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  • 01.04.2007 | Verordnung

    Aktuelle Entscheidungen des G-BA

    Nachfolgend informieren wir Sie über die für Hausärzte relevanten Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA):  

    Intermittierende Harnableitung durch Pflegepersonal

    Die intermittierende transurethrale Einmalkatheterisierung durch Pflegepersonal war bisher nicht als fortlaufende pflegerische Leistung, sondern nur zu Schulungszwecken verordnungsfähig. Jetzt kann die intermittierende Harnableitung bei neurogener Blasenentleerungsstörung oder myogener chronischer Restharnbildung unter bestimmten Voraussetzungen auch als Maßnahme der häuslichen Krankenpflege verordnet werden. Der entsprechende Beschluss ist nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 17. März 2007 in Kraft getreten.  

    Wirkstoff Clopidogrel nur noch zur Sekundärprophylaxe

    Der G-BA hatte am 18. Januar 2007 beschlossen, dass der Wirkstoff Clopidogrel künftig als Monotherapie nur noch zur Sekundärprophylaxe bei Patienten mit Gefäßkrankheiten verordnet werden kann. Vorausgehend hat das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) in einer Nutzenbewertung festgestellt, dass nur in diesem Anwendungsgebiet im Vergleich zu Acetylsalicylsäure ein Zusatznutzen von Clopidogrel belegt ist. Da das Bundesgesundheitsministerium diesen Beschluss mit formalen Gründen beanstandet hat, ist dieser Beschluss derzeit noch nicht wirksam. Es wird allerdings erwartet, dass die formalen Mängel in Kürze vom G-BA behoben werden. Wir werden zu gegebener Zeit weiter berichten.  

    Gesprächspsychotherapie nicht als GKV-Leistung

    In „Abrechnung aktuell“ Nr. 1/2007 hatten wir berichtet, dass der G-BA die Aufnahme der Gesprächspsychotherapie in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung abgelehnt hat. Das Bundesgesundheitsministerium hat auch diesen Beschluss aus formalen Gründen beanstandet: Der Bundespsychotherapeutenkammer seien nicht alle für eine fundierte Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt worden. Der G-BA wurde aufgefordert, die nach dem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Bundespsychotherapeutenkammer als zuständige Heilberufskammer nunmehr nachzuholen. Auch sollte der ablehnende Entscheid inhaltlich nochmals überprüft werden. Wir werden zu gegebener Zeit weiter berichten.  

     

    Weitere Details zu diesen Beschlüssen und die tragenden Gründe finden Sie auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de.