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  • 01.02.2007 | Vergütung

    Feste Punktwerte auch für kleinere invasive Eingriffe und deren Begleitleistungen

    In Ausgabe 1/2007, Seiten 1 bis 3, hatte „Abrechnung aktuell“ ausführlich über die Auswirkungen der Festsetzung des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SGB V „Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus“ (AOP-Vertrag) berichtet. Dieser AOP-Vertrag betrifft jedoch nicht nur ambulante Operationen aus dem Abschnitt 31.2 des EBM. In den Abschnitten 2 und 3 der maßgeblichen Anlage 1 zum AOP-Vertrag sind vielmehr weitere Operationen bzw. stationsersetzende Eingriffe aufgelistet, unter anderem kleinere operative Eingriffe, invasive Untersuchungen, spezielle gastroenterologische sowie interventionelle radiologische und kardiologische Leistungen.  

     

    Den vollständigen Katalog der Leistungen und eine genaue Leistungsbeschreibung finden Sie unter www.iww.de, Online-Service, Rubrik „Gesetze ...“. Die in der Ausgabe 1/2007 skizzierten besonderen Abrechnungsregelungen gelten also auch für die mit diesen Eingriffen in Zusammenhang stehenden präoperativen und postoperativen Leistungen.  

    Für Hausärzte relevante invasive Eingriffe

    Einige der im Abschnitt 2 der Anlage 1 zum AOP-Vertrag genannten Eingriffe werden auch von Hausärzten durchgeführt. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um folgende Eingriffe:  

     

    Auswahl kleiner invasiver Eingriffe

    OPS-Text 2007  

    OPS-Kode 2007  

    EBM-Nr.  

    EBM-Leistung  

    Inzision und Exzision von Gewebe der Perianalregion: Inzision  

    5-490.0  

    02301  

    Kleiner operativer Eingriff II und/oder primäre Wundversorgung mittels Naht  

    Operative Behandlung von Analfisteln: Exzision:  

    submukös  

    5-491.15  

    02301  

    Kleiner operativer Eingriff II und/oder primäre Wundversorgung mittels Naht  

    Exzision und Destruktion von erkranktem Gewebe des Analkanals: Destruktion, lokal  

    5-492.1  

    30600 + 30601  

    Proktologischer Basiskomplex + Zuschlag  

    Besondere Kennzeichnung

    Hausärzte, die derartige Eingriffe durchführen, müssen diese Eingriffe und die damit verbundenen „Begleitleistungen“ ebenfalls getrennt von anderen Leistungen abrechnen und den neu angelegten Abrechnungsschein im Leistungsfeld mit der Pseudo-Nr. 88115 kennzeichnen. Zusätzlich zur EBM-Nr. muss die richtige und vollständige Ziffern- und Buchstabenfolge der OPS-Kodierung unter der Feldkennung 5035 angegeben werden, gegebenenfalls auch die vorgeschriebene Seitenangabe (L, R oder B) unter der Feldkennung 5041.  

    Besondere Qualitätssicherungsanforderungen