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    Laboruntersuchungen – IGeL mit geringem Aufwand

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS- Servicestelle Köln

    Nicht nur für den Einstieg, sondern generell sind bei der Erstellung eines IGeL- Angebotes Leistungen zu bevorzugen, die an vertragsärztliche Leistungen anschließen. Die inhaltliche Nähe zu den GKV- Leistungen hat mehrere Vorteile: Solche IGeL- Leistungen können leicht in den Praxisablauf eingebunden werden, sie erfordern keine aufwendige Fortbildung und oft keine oder nur geringe Investitionen. Sie passen sozusagen „automatisch“ zur Patienten- und Leistungsstruktur der Praxis. Zu solchen IGeL- Angeboten, die GKV- Leistungen besonders gut ergänzen, gehören Laborleistungen.

    Labor- IGeL- Leistungen werden inzwischen von immer mehr Hausärzten angeboten. Nach Aussagen von Laborärzten haben sich die Anforderungen von IGeL- Leistungen durch Hausärzte im letzten Jahr verdoppelt. Allerdings ist damit das Potenzial bei weitem noch nicht ausgeschöpft. Viele Hausärzte stehen da noch am Anfang. Wir stellen Ihnen deshalb die wichtigsten zu beachtenden Punkte vor.

    Welche Laboruntersuchungen können GKV- Leistungen ergänzen?

    Ein Beispiel für ein „kleines Angebot“ von Labor- IGeL ist die Ergänzung der GKV- Gesundheitsuntersuchung (Nr. 160 EBM) um kleines und großes Blutbild, Harnsäure, Kreatinin und GPT. Nach verbreiteter Auffassung ist diese Erweiterung der GKV- Gesundheitsuntersuchung fachlich geboten. Auch weitere Bausteine – zum Beispiel HDL- Cholesterin, LDL- Cholesterin, Triglyceride, Harnstoff, AP, Gamma- GT, GOT, Kalzium und Natrium – kommen in Frage. Die Laboruntersuchungen können selbstverständlich mit Untersuchungen wie Sonographie, Belastungs- EKG und Lungenfunktion ergänzt werden (siehe auch „Abrechnung aktuell“ Nr. 2/2001, S. 4 ff.).

    Generell können vor allem Präventionsleistungen medizinisch sinnvoll durch Laboruntersuchungen ergänzt werden. Außer dem gerade angeführten Beispiel zur Gesundheitsuntersuchung zählen dazu zum Beispiel

    • die Ergänzung der Prostatakrebsvorsorge um die PSA- Bestimmung (bei nicht auffälligem Tastbefund),
    • immunologische Laborverfahren zur Untersuchung auf Blut im Stuhl,
    • Tumormarker (zum Beispiel NMP 22, AFP, CEA) oder
    • Helicobacter pylori- Antigen im Stuhl.

    Daneben gibt es auf spezielle Risiken abgestellte Profile, zum Beispiel Arteriosklerose- Profile mit Lipoprotein a, Homocystein, CRP und Fibrinogen, Thrombose- Risiko- Profile mit Homocystein, AT III- Aktivität, Fibrinogen, Protein- C- Aktivität, APC- Resistenz und Protein- S- Aktivität. Ergänzt werden kann das Angebot noch um nicht oder nur bedingt mit Vorsorge verknüpfte Untersuchungen wie zum Beispiel auf STD, umweltmedizinische Belastungen oder Antiaging- Parameter. Ausführliche Listen erhalten Sie bei Ihrem Labor. Selbstverständlich sollten Sie nur solche Leistungen anbieten, von deren klinischer Wertigkeit Sie auch überzeugt sind.

    Was darf als IGeL- Leistung abgerechnet werden?

    Der Hausarzt darf in jedem Fall die Beratung zu Labor- IGeL- Leistungen abrechnen (je nach Umfang Nr. 1 oder Nr. 3 GOÄ). Das gilt auch dann, wenn bei demselben Arzt- Patienten- Kontakt eine GKV- Beratung stattfindet.

    Ob die Blutabnahme auch dann (mit der Nr. 250 GOÄ) berechenbar ist, wenn sie nicht eigens für die IGeL- Leistung erfolgte, sondern nur ein zusätzliches „IGeL- Röhrchen“ gefüllt wurde, ist umstritten. Einerseits verlangt die Leistungslegende der Nr. 250 GOÄ sowie die Allgemeine Bestimmung des Abschnitte C II keine gesonderte Punktion. Andererseits heißt es in der Allgemeinen Bestimmung zum Laborabschnitt der GOÄ, dass Entnahmen aus liegender Kanüle nicht gesondert berechnungsfähig sind (dritter Satz der Bestimmung Nr. 4). Unsere Auffassung dazu ist, dass die Blutabnahme für die IGeL- Untersuchung parallel zu anderen Blutabnahmen wegen der erheblichen Leistungsüberschneidungen (nur ein Einstich und Entfernen der Kanüle) nicht berechnet werden sollte.

    Die Beratung zum Ergebnis ist wieder eine IGeL- Leistung. Wenn das Ergebnis allerdings pathologisch ist und eine zu Lasten der GKV berechenbare Diagnostik oder Therapie erfordert, ist diese Beratung schon GKV- Leistung. Nicht zur GKV- Leistung zählen die Beratungen zu rein außerhalb der GKV stattfindenden Leistungen wie zum Beispiel Antiaging.

    Laborleistungen dürfen Sie nur dann als eigene Leistungen berechnen, wenn Sie die Untersuchungen entweder selbst durchgeführt haben oder es sich um Leistungen des Abschnittes M II GOÄ (Basislabor) handelt. Speziallaborleistungen (M III und M IV der GOÄ), die ein auswärtiger Arzt (Laborarzt) durchgeführt hat, müssen auch von diesem berechnet werden.

    Besonderheiten bei Abrechnung von Speziallaboruntersuchungen

    Die sich aus der GOÄ ergebende Notwendigkeit, Patienten darüber aufzuklären, dass sie für die Speziallaborleistungen noch die Rechnung eines anderen Arztes erhalten, erschwert die Darstellung des Labor- IGeL- Angebotes als einheitliche Leistung. Hinzu kommt, dass bei den oft geringen Rechnungsbeträgen der Aufwand für die getrennte Rechnungserstellung und das getrennte Inkasso relativ hoch ist. Naheliegend wäre zum Beispiel, die Leistungen des Laborarztes in die eigene Rechnung zu übernehmen und das Honorar für die Speziallaborleistungen an den Laborarzt weiterzuleiten. Leider ist dies aber nach der GOÄ nicht zulässig und wurde auch schon gerichtlich untersagt.

    Einige Laborärzte und Privatärztliche Verrechnungsstellen haben dazu eine rechtlich sichere Lösung (Einbezug der IGeL- Leistungen in die Anforderungsbögen) entwickelt: Der Patient gibt sein Einverständnis, dass die Leistungen beider Ärzte von derselben Inkassostelle abgerechnet werden. Nach Geldeingang überweist die Abrechnungsstelle an beide Ärzte das Honorar exakt auf die jeweils erbrachten Leistungen bezogen.

    Wo gibt es Service und Marketing- Unterstützung?

    Wenn Sie Patienten von der Inanspruchnahme von Labor- IGeL- Leistungen überzeugen wollen, müssen Sie auch etwas mehr Service bieten als gemeinhin im Rahmen von GKV- Leistungen üblich und möglich ist. In erster Linie gehört dazu, dass der Patient bei der Erläuterung der Ergebnisse auch einen Ausdruck oder Kopie der Laborbefunde erhält. Zum Service gehören auch Materialien, die den Patienten über die Labor- IGeL- Leistungen und Ihr spezielles Angebot informieren (zum Beispiel Info- Flyer und „Warte- zimmer- Fernsehen“).

    Hierzu können Sie Service von Ihrem Laborarzt oder Ihrer Verrechnungsstelle erwarten. Nähere Informationen dazu können Sie bei Großlabors (zum Beispiel unter www.schottdorf.de, www.ladr.de, www.bioscientia.de, www.labor- www.synlab.de) und Privatärztlichen Verrechnungsstellen (zum Beispiel unter www.pvs- bw.de) einholen.

    Quelle: Abrechnung aktuell - Ausgabe 12/2003, Seite 7

    Quelle: Ausgabe 12 / 2003 | Seite 7 | ID 100230