01.01.1999 · Fachbeitrag · Privatliquidation
Vorsicht bei „Bewertungslisten”: Abrechnen müssen Sie nach dem EBM oder der GOÄ!
| In verschiedenen Publikationen werden für spezielle ärztliche Tätigkeiten sogenannte „Bewertungslisten” zur Abrechnung der dort beschriebenen Leistungen empfohlen - beispielsweise zu naturheilkundlichen und reisemedizinischen Leistungen. Fachlich ist gegen solche Listen nichts einzuwenden, denn die speziellen Inhalte der ärztlichen Tätigkeit in solchen Bereichen werden zutreffend beschrieben. Zu warnen ist aber davor, die dort empfohlenen Ziffern und Honorarpauschalen für die Abrechnung zu verwenden. |
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