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  • 01.10.2003 · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Überhöhte Rechnung ist Verstoß gegen Berufsrecht

    | Mehrfach ist in „Abrechnung aktuell“ bereits über die strikten Vorgaben der GOÄ und die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung berichtet worden. Häufig übersehen wird allerdings, dass auch eine Berufspflichtverletzung angenommen werden kann, wenn fehlerhafte, überhöhte GOÄ- Rechnungen gestellt werden. So regelt § 12 Abs. 1 der Musterberufsordnung (in der Fassung der Beschlüsse des 105. Deutschen Ärzte- Tags 2002), dass die Honorarforderung angemessen sein muss. |