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  • 05.01.2010 | Privatliquidation

    So vermeiden Sie Fehler bei der Weitergabe von Auslagenersatz!

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    Den Regelungen zum Sprechstundenbedarf im GKV-Bereich entspricht in der Privatliquidation grundsätzlich der § 10 der GOÄ. Daneben gibt es spezielle Regelungen in Allgemeinen Bestimmungen zum entsprechenden GOÄ-Abschnitt (zum Beispiel zu den physikalisch-medizinischen Leistungen), zu einzelnen Ziffern (zum Beispiel zu Nr. 298) oder im Leistungstext selbst (zum Beispiel bei Nr. 1105). Während die speziellen Regelungen eindeutig gefasst sind, gibt es zum Auslagenersatz nach § 10 GOÄ immer wieder Unklarheiten und Streitigkeiten mit Kostenträgern.  

    Abgrenzung von Praxiskosten zu berechenbaren Auslagen

    Laut § 4 Abs. 3 GOÄ sind Praxiskosten grundsätzlich mit den GOÄ-Gebühren abgegolten. In Absatz 3 heißt es aber auch „soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist“. Dieser Hinweis führt zum § 10 GOÄ. Damit ist die Abgrenzung grundsätzlich klar und es muss nur noch beachtet werden, wie der § 10 GOÄ anzuwenden ist.  

    Die häufigsten Anwendungsfragen zum § 10 GOÄ

    Bei der Anwendung des § 10 GOÄ gibt es allerdings nach wie vor Unklarheiten und es werden Fehler gemacht. Es kommt auch vor, dass Kostenerstatter zu Unrecht den Ersatz von Auslagen verweigern. Zu häufigen Anwendungsfragen des § 10 GOÄ geben wir daher nachfolgend Hinweise.  

    1. Höhe der Preise für den Auslagenersatz

    Die im § 10 GOÄ verwendeten Begriffe „Auslagen“ und „Kosten“ bedeuten, dass nur die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen. Hier ist die Bestimmung des § 44 Abs. 5 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) übertragbar und klarstellend: Nur die tatsächlich realisierten Preise dürfen berechnet werden, Rabatte und rabattähnliche Vergünstigungen außer einem eventuellen Skonto von drei Prozent müssen an den Patienten weitergegeben werden. So müssen zum Beispiel Mengenrabatte auf den für die Leistung verbrauchten Materialanteil umgerechnet werden.  

     

    Wie hoch der tatsächlich gezahlte Preis sein darf, ist nicht vorgeschrieben. Willkür ist jedoch nicht erlaubt. Zum einen besteht der Anspruch auf Auslagenersatz nur im Rahmen des „medizinisch Notwendigen“ (folgend aus § 1 GOÄ), zum anderen gilt auch hier der allgemeine Rechtsgrundsatz von „Treu und Glauben“. Sie dürfen somit die Preise nicht „künstlich“ erhöhen, zum Beispiel durch Einschalten überteuerten Zwischenhandels. Sie sind aber auch nicht gezwungen, das billigste Produkt oder den billigsten Anbieter zu wählen.