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  • 01.03.2006 | Privatliquidation

    Patient verlangt Rechnungskorrektur mit niedrigerem Faktor – was tun?

    Frage: „Ein Patient verlangte im Nachhinein eine Rechnungskorrektur mit niedrigeren als den ursprünglich berechneten Steigerungsfaktoren. Bin ich dazu verpflichtet? Wie soll ich mich verhalten?“  

     

    Antwort: Zu solchen Forderungen kommt es vor allem, wenn die Patienten bei einer privaten Krankenversicherung oder Beihilfe versichert sind, die nur mit eingeschränkten GOÄ-Sätzen erstattet (zum Beispiel Post B mit 1,9fachem Satz). Dass die durchschnittliche GOÄ-Leistung korrekt mit dem 2,3fachen Faktor berechnet wird, hat zuletzt das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2004 bestätigt (Az: BvR 1437/02). Darüber hinaus hat das LG Bochum am 4. März 2002 (Az: 6 S 11/01) festgestellt, dass bei einem nachträglichen Verlangen niedrigerer Steigerungssätze der Patient die Gründe darzulegen hat, warum eine Leistung unterdurchschnittlich schwierig oder zeitaufwendig war und deshalb mit einem niedrigeren Faktor berechnet werden müsse.  

     

    Verpflichtet sind Ärzte zu einer niedrigeren Abrechnung nur bei Versicherten des so genannten Standardtarifes der PKV (nach § 5a der GOÄ), gegebenenfalls bei Schwangerschaftsabbrüchen (nach § 5b der GOÄ) und bei Zahlung durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger (nach § 11 der GOÄ). Auch dabei ist aber eine nachträgliche Rechnungskorrektur nicht in jedem Fall zwingend.