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  • 01.09.2007 | Privatliquidation

    Lokalanästhesien neben Punktionen berechnungsfähig?

    Frage: „Ich berechne regelmäßig Lokalanästhesien – meist Nr. 490 GOÄ – neben Punktionen (zum Beispiel Nr. 300 GOÄ). Ein Kollege meinte, damit verstoße ich gegen GOÄ-Bestimmungen: Nach der Allgemeinen Bestimmung vor dem Abschnitt C III der GOÄ (Punktionen) seien Injektionen mit der Punktionsleistung abgegolten. Ist das richtig?“  

     

    Antwort: Nein. Die GOÄ selber unterscheidet zwischen Infiltrationsanästhesien und Injektionen. Wenn das dasselbe wäre, müsste Nr. 490 nicht gesondert als „Infiltrationsanästhesie“ aufgeführt sein, sondern ginge in der Nr. 252 GOÄ auf. Man bedenke: Was wäre in den Fällen einer großen Lokalanästhesie (Nr. 491 GOÄ), deren Honorar das vieler Punktionen übersteigt? Hier die Berechnung der Lokalanästhesie auszuschließen, wäre unsinnig. Lokalanästhesien sind also neben Punktionsleistungen berechnungsfähig.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 16 | ID 112299