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  • 01.01.2006 | Privatliquidation

    Die Abrechnung von Wundversorgungen

    von Ernst Diel, Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    Bei der Abrechnung von Wundversorgungen wird oft Geld verschenkt! Dies gilt sowohl bei der Privatabrechnung wie auch bei der Abrechnung gegenüber Berufsgenossenschaften. Die Wundversorgungen nach den Nrn. 2000 bis 2005 sind in ihren Leistungsbeschreibungen so formuliert, dass bei oberflächlichem Durchlesen der Leistungsinhalt falsch und oft zum Nachteil des abrechnenden Arztes interpretiert wird.  

    Zentrale Frage: Ist die Wunde „groß“ oder „klein“?

    Auf den ersten Blick orientieren sich die Leistungsbeschreibungen nach den Begriffen „große“ oder „kleine“ Wunde. Dies ist aber nur für die Nrn. 2000, 2001, 2002 und 2004 richtig.  

     

    Leistungslegenden Nrn. 2000 bis 2002 sowie 2004 GOÄ

    2000  

    Erstversorgung einer kleinen Wunde  

    70 Punkte  

    2001  

    Versorgung einer kleinen Wunde mit Naht  

    130 Punkte  

    2002  

    Versorgung einer kleinen Wunde mit Umschneidung und Naht  

    160 Punkte  

    2004  

    Versorgung einer großen Wunde mit Naht  

    240 Punkte  

    Die GOÄ und auch die BG-GOÄ haben auf die Frage, ob eine große oder eine kleine Wunde vorliegt, in ihren allgemeinen Bestimmungen keine Antwort. Somit bleibt es dem abrechnenden Arzt überlassen, dies richtig einzuordnen. Hilfe bei der Einordnung geben ausnahmsweise Bestimmungen aus der kassenärztlichen Abrechnung auf Grundlage des alten EBM, die hier auch auf die GOÄ und BG-GOÄ übertragbar sind.  

     

    „Kleine“ und „große“ Wunden laut EBM

    Wundausdehnung  

    klein  

    groß  

    Länge  

    weniger als 3 cm  

    mehr als 3 cm  

    Fläche  

    weniger als 4 cm2  

    mehr als 4 cm2  

    Volumen  

    weniger als 1 cm3  

    mehr als 1 cm3  

    Nicht anzuwenden ist der Begriff „klein“ bei Eingriffen am Kopf, an den Händen und bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. Die gleichen Größenangaben für die Klassifikation von Wunden finden sich auch im neuen EBM unter 4.6 der allgemeinen Bestimmungen, allerdings mit Ausnahme der Bestimmung für Kinder bis zum 6. Lebensjahr, da die Wundversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern hier in eigenständigen Gebührenziffern ihren Niederschlag findet!