01.10.1996 · Fachbeitrag · Privatliquidation
Der Nebel über dem Speziallabor lichtet sich!
Im Ärzte-Brief Nr. 5/96 hatten wir über die durch die Bestimmungen der neuen GOÄ verursachte Unsicherheit bei der Abrechnung von Speziallaborleistungen (Abschnitte M III und M IV der GOÄ) bei Privatpatienten berichtet. Schon damals war der in der GOÄ (Paragraph 4 Absatz 2) geforderte Begriff der “Aufsicht” durch den im Beitrag vorgestellten Beschluß des Vorstandes der Bundesärztekammer (BÄK) definiert. Diese Definition wird inzwischen auch von der Privaten Krankenversicherung (PKV) weitestgehend akzeptiert.
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